Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht seit 27.06.2024
FAQ
Die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag führt seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die früher erforderliche Beibehaltungsgenehmigung wird abgeschafft.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.
Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 13 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder erwerben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.
Nein, die sogenannte Optionspflicht entfällt mit dem 27. Juni 2024. Sie müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Falls Sie bereits einen schriftlichen Hinweis auf Ihre Optionspflicht erhalten haben, lesen Sie bitte die nächste Frage.
Wenn Sie das Schreiben vor dem 27.06.2024 erhalten haben und die darin genannte Frist noch nicht abgelaufen ist, müssen Sie weder Ihre ausländische Staatsangehörigkeit abgeben noch eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, da die sogenannte Optionspflicht mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz wegfällt. Sie brauchen keine Maßnahmen zu ergreifen.
Nein, ein Einbürgerungsanspruch besteht nur für ausländische Personen, die am 27. Juni 2024 oder danach seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben. Personen, die diese Voraussetzung in der Vergangenheit erfüllt haben, aber nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland leben, haben diesen Anspruch nicht. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für diese Personen auch keine Erleichterungen für Einbürgerungen vor. Für sie gelten die allgemeinen Regeln.
Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen haben, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 14 StAG nur in sehr besonderen Ausnahmefällen erwerben. Beispiele finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat.