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Apostillen, Beglaubigungen, Urkunden und Zustellungen
Beglaubigung, © Photothek.de
Beglaubigungen von Kopien
Für die Beglaubigung von Kopien benötigen Sie einen Termin, den Sie nur online auf unserer Homepage buchen können.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- das Original
- eine von Ihnen angefertigte Kopie aller Seiten des zu beglaubigenden Dokuments (die Botschaft fertigt keine Kopien für Sie an)
Für den Fall, dass Sie mehrere Kopien beglaubigen lassen wollen, bitten wir Sie, Ihren Papierstapel schon vorab zu sortieren. Bitte legen Sie zunächst das erste Original und die erste Kopie, dann das zweite Original und die zweite Kopie, dann das dritte Original und die dritte Kopie usw. übereinander.
Gebühren
Die Höhe der Gebühr für die Beglaubigung einer Seite oder mehrerer Kopien in einem Dokument beträgt rund 25 Euro, zu zahlen in ILS in bar oder mit Kreditkarte (Visa und Master Card). Beglaubigen von Kopien in Rentenangelegenheiten sind von der Gebühr ausgenommen.
Terminbuchung
Beglaubigungen von Kopien können grundsätzlich auch von Honorarkonsuln in Haifa und Eilat vorgenommen werden. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf direkt einen Termin mit einem Honorarkonsul in Ihrer Nähe und besprechen auch im Einzelfall zu zahlende Gebühren.
Unter dem folgenden Link können Sie sich selbst in das Terminvergabesystem der Botschaft eintragen.
Beglaubigungen von Unterschriften
Sie haben ein Grundstück oder eine Wohnung in Deutschland erworben und möchten Ihre Unterschrift für eine Vollmacht oder Genehmigungserklärung beglaubigen lassen? Sie haben ein Unternehmen in Deutschland gegründet und möchten Ihre Unterschrift beglaubigen lassen für Angelegenheiten, die das Handelsregister betreffen? Sie wollen eine Erbschaft ausschlagen?
Antragsteller benötigen für Beglaubigungen von Unterschriften einen Termin, den Sie nur online auf unserer Homepage buchen können. Bitte beachten Sie, dass Sie sich nur für einen Termin eintragen, der für das von Ihnen benötigte Rechtsgeschäft zur Verfügung steht.
Beglaubigungen von Unterschriften können grundsätzlich auch von Honorarkonsuln vorgenommen werden. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf direkt einen Termin mit einem Honorarkonsul in Ihrer Nähe und besprechen auch im Einzelfall zu zahlende Gebühren.
Nach Änderung der Gesetzeslage kann die Botschaft bis auf weiteres keine Identitätsprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (zum Beispiel im Rahmen von Kontoeröffnungen und Kreditaufnahmen) mehr vornehmen. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit Ihrer Bank in Verbindung.
Unterschriftsbeglaubigung bei Grundstücksgeschäften
Mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts in Deutschland muss immer ein deutscher Notar beauftragt werden. Der Kaufvertrag wird grundsätzlich von Käufer und Verkäufer persönlich vor dem Notar in Deutschland unterschrieben.
Wenn eine Partei nicht anwesend sein kann, kann sie einen Dritten bevollmächtigen, in seinem Namen die erforderlichen Erklärungen vor dem Notar abzugeben. Dies kann vor der Unterzeichnung des Vertrages durch eine Vollmacht geschehen, oder auch nachträglich durch eine Genehmigungserklärung/Vollmachtsbestätigung. Der Notar in Deutschland bereitet diese Unterlagen für Sie vor.
Die Unterschrift zur Vollmachtserteilung beziehungsweise Genehmigungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Für die Unterschriftsbeglaubigung in der Botschaft benötigen Sie einen Termin, den Sie nur online auf unserer Homepage buchen können.
Zur Vorbereitung des Termins wird empfohlen, die Unterlagen vorab als Scan zu übersenden.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Ihren gültigen Reisepass
- Vollmacht oder Genehmigungserklärung, von Ihrem Notar in Deutschland für Sie vorbereitet
- Kopie der Urkunde selbst
- Nachweis über den Geschäftswert (wird normalerweise in der Urkunde erwähnt)
Zur Vorbereitung des Termins wird empfohlen, die Unterlagen vorab als Scan zu übersenden.
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft Sie nicht inhaltlich zu dem Grundstücksgeschäft beraten kann. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an Ihren Notar in Deutschland.
Gebühren
Die Höhe der Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56.43 Euro, zu zahlen in NIS in bar oder mit Kreditkarte (nur Visa oder Master Card).
Terminbuchung für Unterschriftsbeglaubigung
Beglaubigungen von Unterschriften können grundsätzlich auch von
Honorarkonsuln in Haifa und Eilat vorgenommen werden. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf direkt einen Termin mit einem Honorarkonsul in Ihrer Nähe und besprechen auch die im Einzelfall zu zahlenden Gebühren.
Unter dem folgenden Link können Sie sich selbst in das Terminvergabesystem der Botschaft eintragen:
Unterschriftsbeglaubigung bei Anmeldung zum Handelsregister
Seit dem 1. Januar 2007 wird das Handelsregister elektronisch geführt. Die Anmeldungen zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beim Handelsregister einzureichen. Aus diesem Grund kann die Botschaft keine Anmeldungen an das Handelsregister weiterleiten. Der Versand ist Aufgabe der Antragsteller, die die konsularisch beurkundete Registeranmeldung einem Notar zusenden und ihn beauftragen, die erforderlichen elektronisch beglaubigten Abschriften zu erstellen und digital an das Registergericht zu übermitteln. Eine persönliche Anwesenheit der Antragsteller beim Notar ist dabei nicht erforderlich.
Für die Unterschriftsbeglaubigung zur Handelsregisteranmeldung in der Botschaft benötigen Sie einen Termin, den Sie nur online auf unserer Homepage buchen können.
Zur Vorbereitung des Termins wird empfohlen, die Unterlagen vorab als Scan zu übersenden.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Ihren gültigen Reisepass
- Handelsregisteranmeldung, von Ihrem Notar in Deutschland für Sie vorbereitet
- gegebenenfalls Nachweis über den Geschäftswert
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft Sie nicht inhaltlich zu der Handelsregisteranmeldung beraten kann. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an Ihren Notar in Deutschland.
Gebühren
Die Höhe der Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56,43 Euro, zu zahlen in ILS in bar oder mit Kreditkarte (nur Visa oder Master Card).
Unter dem folgenden Link können Sie sich selbst in das Terminvergabesystem der Botschaft eintragen:
Unterschriftsbeglaubigung bei Erbausschlagung
Nach deutschem Recht (vgl. §§ 1942 ff BGB) kann eine Erbschaft von dem Erben nur innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.
Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung.
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbausschlagung für ihr Kind erklären.
Wenn Sie die Erklärung nicht direkt beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann Ihre Unterschrift in der Botschaft beglaubigt werden.
Klicken Sie hier, um ein Muster einer Erbausschlagungserklärung für Erwachsene zu öffnen
Klicken Sie hier, um ein Muster eine Erbausschlagungserklärung für Kinder zu öffnen
Für Erbausschlagungserklärungen in der Botschaft benötigen Sie einen Termin, den Sie bitte über folgende E-Mail-Adresse vereinbaren: info@tel-aviv.diplo.de
Bitte bringen Sie Ihren Reisepass und/oder Identitätskarte sowie gegebenenfalls das Schreiben des zuständigen Nachlassgerichts und – soweit vorhanden – die Sterbeurkunde des Erblassers in die Botschaft mit.
Die beglaubigte Erklärung müssen Sie anschließend fristgerecht an das Nachlassgericht in Deutschland senden.
Gebühren für Unterschriftsbeglaubigung bei Erbausschlagung
Die Beglaubigungsgebühr beträgt 56,43 Euro, zu zahlen in NIS in bar oder Kreditkarte (nur Visa oder Master Card).
Sonstige Beglaubigungen und Bescheinigungen
Auch für alle sonstigen Beglaubigungen von Unterschriften und für Bescheinigungen benötigt jeder Antragsteller einen Termin, den Sie nur auf unserer Internetseite buchen können.
Die Botschaft beglaubigt Unterschriften, wenn das entsprechende Dokument für den Gebrauch in Deutschland bestimmt ist.
Zur Vorbereitung des Termins wird empfohlen, die Unterlagen vorab als Scan zu übersenden.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift bringen Sie bitte mit:
- Ihren gültigen Reisepass und/oder ID-Karte
- das zu unterschreibende Dokument
- gegebenenfalls Nachweis über den Wert des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.
Im Zweifel empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme per E-Mail über unser Kontaktformular.
Gebühren
Die Höhe der Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung ist 56,43 Euro, zu zahlen in NIS in bar oder mit Kreditkarte (nur Visa Card oder Master Card).
Konsularische Bescheinigungen
Für die Ausstellung einer konsularischen Bescheinigung wenden Sie sich bitte vorab an die Botschaft. Die Gebühr für konsularische Bescheinigungen beträgt je nach Umfang zwischen 43.07 und 70,43 Euro, zahlbar in NIS in bar oder per Kreditkarte (nur Visa oder MasterCard).
Zur Vorbereitung des Termins wird empfohlen, die Unterlagen vorab als Scan zu übersenden.
Unter dem folgenden Link können Sie sich selbst in das Terminvergabesystem der Botschaft eintragen:
Apostilleverfahren
Deutsche und israelische Urkunden sind zur Verwendung durch die Behörden des jeweils anderes Staates mit einer Apostille zur Bestätigung der Echtheit zu versehen. Grundlage ist das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961. Das Apostilleverfahren gilt für alle öffentlichen Urkunden, auch Urkunden der Notare und Gerichte. Die Apostille wird auf der Originalurkunde angebracht durch die zuständigen Behörden des Staates, aus dem die Urkunde stammt.
Die Deutsche Botschaft in Tel Aviv sowie die Botschaft Israels in Berlin sind bei der Einholung einer Apostille nicht beteiligt.
Apostilleverfahren für israelische Urkunden
Deutsche Behörden können verlangen, dass die ihnen vorgelegten israelischen Urkunden mit einer Apostille als Echtheitsnachweis versehen sind. Für israelische Urkunden wird die Apostille von der zuständigen israelischen Behörde ausgestellt. Dies ist für israelische öffentlichen Urkunden wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden etc. die Konsularabteilung des israelischen Außenministeriums: Israel Ministry of Foreign Affairs (Misrad Hachutz), Department for Consular Affairs (Hamachlaka Hakonsularit). Für das Anbringen einer Apostille auf israelischen Heiratsurkunden wird dabei eine Vorbeglaubigung durch das Religionsministerium (Misrad Hadatot) verlangt. Erst anschließend wird die Apostille angebracht. Diese Vorbeglaubigung ist vom Antragsteller ebenfalls selbst einzuholen. Eine Vorbeglaubigung von den durch das örtliche Innenministerium (Misrad Hapnim) ausgestellten Personenstandsurkunden ist nicht erforderlich. Zuständig für die Anbringung von Apostillen für gerichtliche und notarielle Urkunden sind die israelischen Gerichte.
Apostilleverfahren für deutsche Urkunden
Auch deutsche öffentliche Urkunden, die in Israel verwendet werden sollen, müssen mit einer Apostille versehen werden. Für deutsche Urkunden wird die Apostille von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellt. Dies ist für Urkunden des Bundes das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Für Urkunden der deutschen Bundesländer und der kommunalen Behörden ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Wir empfehlen, die zuständige Stelle im Einzelfall bei der ausstellenden Behörde zu erfragen.
Urkundenbeschaffung
Deutsche Urkunden müssen vom Antragsteller bei den jeweils zuständigen Standesämtern in Deutschland grundsätzlich selbst beantragt werden. Viele deutsche Standesämter bieten einen Bestellservice im Internet an.
Klicken Sie hier, um ein Muster eines Anforderungsschreibens zu öffnen
Israelische Urkunden müssen vom Antragsteller in Israel bei der zuständigen Behörde, in Deutschland über die israelische Botschaft selbst beantragt werden. Die deutsche Botschaft hat aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Antragsberechtigung in Israel.
Vollmachten
Gemäß § 167 BGB erfolgt die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigten. Die Erklärung bedarf grundsätzlich nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Bei bestimmten Rechtsgeschäften ist eine Beglaubigung der Unterschrift oder – als stärkste Form – die Beurkundung der Vollmachtserklärung erforderlich.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Notar in Deutschland, welche Form der Vollmachtserteilung erforderlich ist. Informationen zu Vollmachts- und Genehmigungserklärungen in Grundstücksangelegenheiten finden Sie weiter oben auf dieser Seite unter dem Punkt „Beglaubigung von Unterschriften“.
Für die Beglaubigungen einer Unterschrift benötigt jeder Antragsteller einen Termin, den Sie nur online auf unserer Homepage buchen können. Eine Beurkundung kann nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.
Die Botschaft beglaubigt Unterschriften, wenn das entsprechende Dokument für den Gebrauch in Deutschland bestimmt ist.
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ihren gültigen Reisepass und / oder ID-Karte
- das zu unterschreibende Dokument (Vollmachtserklärung), von Ihrem Notar in Deutschland für Sie vorbereitet
- gegebenenfalls Nachweis über den Wert des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.
Im Zweifel empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme über eine Email mit der Botschaft Kontaktformular .
Gebühren
Die Höhe der Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56,43 Euro, zu zahlen in NIS in bar oder mit Kreditkarte (nur Visa oder Master Card).
Unter dem folgenden Link können Sie sich selbst in das Terminvergabesystem der Botschaft eintragen:
Zustellungen
Deutschland und Israel sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. II, 1980, 907) (Haager Zustellungsübereinkommens – HZÜ). Es findet Anwendung auf gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil - und Handelssachen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 HZÜ ist zwischen Vertragsstaaten der unmittelbare Verkehr von Rechtshilfeersuchen zwischen den Behörden möglich. Dazu wird das Schriftstück an die zuständige zentrale Behörde des Landes gesandt, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat. Die Anschrift der entsprechenden Behörde in Israel lautet:
Directorate of Courts, 22 Kanfei Nesharin St., Jerusalem 95464
P.O.B. 34142.
Die Einschaltung der deutschen Botschaft ist nicht vorgesehen. Dennoch an die Botschaft übersandte Unterlagen werden an den Absender zurückgeschickt.
Weitere Informationen zum Zustellungsverfahren in Israel finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
Haager Konferenz für internationales Privatrecht (zum Öffnen bitte klicken)
Weitere Informationen auf Konsularinfo.de (zum Öffnen bitte Klicken)
Darüber hinaus kommt die unmittelbare Postzustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen an den jeweiligen Empfänger in Israel in Frage. Der Staat Israel hat die direkte Zustellung gemäß Art. 10a HZÜ mit Verbalnote vom 17. Juni 2012 für zulässig erklärt.
Ein Rückschein, der den Empfang des Schriftstücks bestätigt, kann auf diese Weise jedoch nicht garantiert werden.
Zustellungen in Verwaltungs- und Steuerangelegenheiten
Gemäß § 183 ZPO werden gerichtliche Bescheide in Verwaltungs- und Steuerangelegenheiten durch die zuständige diplomatische Vertretung zugestellt. Entsprechende Schriftstücke können auf dem Dienstweg über das Auswärtige Amt an die Botschaft Tel Aviv gerichtet werden.
Zustellungen in Sozialversicherungsangelegeneheiten
Zwischen Deutschland und Israel besteht ein Sozialversicherungsabkommen vom 17.12.1973. Gemäß Art. 26 können Urteile, Bescheide und andere Schriftstücke direkt per Einschreiben mit Rückschein an den jeweiligen Empfänger zugestellt werden.
Formlose Zustellungen durch die Botschaft
Die Inanspruchnahme der Deutschen Botschaft Tel Aviv zur ausnahmsweisen Vornahme formloser Zustellungen in eigener Zuständigkeit ist in § 13 ZRHO geregelt. Formlose Zustellungen im Rahmen der Amtshilfe werden grundsätzlich durch einfache Übergabe der Schriftstücke gegen Empfangsbekenntnis an die Zustellungsempfänger bewirkt, soweit diese zur Annahme bereit sind.
Meist werden die zuzustellenden Schriftstücke durch die Post als Einschreiben mit Rückschein versandt. Eventuell notwendige Übersetzungen sind von der ersuchenden Stelle beizufügen. Sie werden nicht von der Deutschen Botschaft Tel Aviv gefertigt.
Das Zustellungszeugnis wird in angemessener Frist nach Eingang des Rückscheins bei der Deutschen Botschaft Tel Aviv ausgestellt.
Falls der Zustellungsversuch fehlschlägt oder die Adressaten zur Annahme nicht bereit sind, werden die zuzustellenden Schriftstücke mit einem Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung mit Begründung an die ersuchende Behörde zurück gesandt.