Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

01.12.2017 - Artikel

Erbschein

Erbschein
Erbschein © Colourbox

Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss in der Regel ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden. Der Antrag beinhaltet unter anderem eine eidesstattliche Versicherung. Er muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland oder von einem dazu ermächtigten Konsularbeamten beurkundet werden. Die Beurkundung kann bei der Deutschen Botschaft Tel Aviv nach entsprechender Vorbereitung und vorheriger Terminvereinbarung vorgenommen werden.

Notwendige Unterlagen

Bitte füllen Sie zunächst den untenstehenden Fragebogen zur Vorbereitung einer Erbscheinsverhandlung vollständig aus und übersenden diesen an die Botschaft.

Klicken Sie hier, um den Fragebogen auf Deutsch herunterzuladen

Klicken Sie hier, um den Fragebogen auf Englisch herunterzuladen


Übersenden Sie bitte den Fragebogen zusammen mit Fotokopien von Sterbeurkunden, Geburtsurkunden aller beteiligter Personen, Heiratsurkunden und Scheidungsurteilen, soweit zutreffend. Wenn es eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag o.ä.) gibt, wird diese ebenfalls benötigt.

Sofern ein Testament bereits von einem israelischem Gericht oder Registrar für Erbangelegenheiten bestätigt wurde, fügen Sie bitte auch eine Kopie des Eröffnungs- und Bestätigungsbeschlusses bei.

Sollte ein Nachlassgericht in Deutschland oder eine andere Behörde (BADV, JCC) bereits mit der Angelegenheit befasst sein, teilen Sie bitte Anschrift und Geschäftszeichen mit.

Das deutsche Gericht, das den Erbschein erteilt, benötigt in der Regel alle fremdsprachigen Unterlagen mit einer notariell bestätigten Übersetzung in die deutsche Sprache. (Entweder durch eine notariell bestätigte Übersetzung mit Apostille des zuständigen israelischen Gerichts oder durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer). Es empfiehlt sich, bereits zu Beginn des Erbscheinsverfahrens auch der Botschaft die Unterlagen mit einer Übersetzung zukommen zu lassen.

Nach Vorlage der erforderlichen Informationen/Unterlagen kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines samt einer eidesstattlichen Versicherung vorbereitet und nach vorheriger Terminvereinbarung in der Botschaft beurkundet werden.

Gebühren

Die Beurkundungsgebühr richtet sich nach der AABGebV und beträgt ungefähr 420 €, die genaue Höhe kann im Vorfeld abgefragt werden. Gebühren sind zahlbar in NIS zum aktuellen Wechselkurs, sie können bar oder mit Kreditkarte (nur Visa oder Master Card) beglichen werden.

Die Gebühr besteht aus zwei Komponenten, der Vorbereitung und der Durchführung der Beurkundung. Sofern der Botschaft ein unterschriftsreifer, von einem Anwalt oder Notar vorbereiteter Antrag vorgelegt wird, kann im Einzelfall auf die Gebühr für die Vorbereitung der Beurkundung verzichtet werden.

Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts

Welches Gericht zuständig ist, ist abhängig vom Zeitpunkt des Sterbefalles, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, der Staatsangehörigkeit des Erblassers und ob sich Nachlassgegenstände in Deutschland befinden. Die Botschaft erteilt im Einzelfall gerne genauere Auskünfte.

Erbausschlagung

Erbausschlagung
Erbausschlagung © Colourbox

Nach deutschem Recht (vgl. §§ 1942 ff BGB) kann eine Erbschaft von dem Erben nur innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung.

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbausschlagung für ihr Kind erklären.

Wenn Sie die Erklärung nicht direkt beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann Ihre Unterschrift in der Botschaft beglaubigt werden.

Klicken Sie hier, um ein Muster einer Erbausschlagungserklärung für Erwachsene zu öffnen

Klicken Sie hier, um ein Muster einer Erbausschlagungserklärung für Kinder zu öffnen

Für Erbausschlagungserklärungen in der Botschaft benötigen Sie einen Termin, den Sie bitte über folgende E-Mail-Adresse vereinbaren: info@tel-aviv.diplo.de
Bitte bringen Sie Ihren Reisepass und/oder Identitätskarte sowie gegebenenfalls das Schreiben des zuständigen Nachlassgerichts und – soweit vorhanden – die Sterbeurkunde des Erblassers in die Botschaft mit. Die beglaubigte Erklärung müssen Sie anschließend fristgerecht an das Nachlassgericht in Deutschland senden.

Gebühren für Unterschriftsbeglaubigung bei Erbausschlagung

Für die Beglaubigung der Unterschrift fällt eine Gebühr gem. AABGebV an, die Höhe beträgt 56,43 € und ist zahlbar in ILS zum aktuellen Wechselkurs.

Die Gebühren können bar oder mit Kreditkarte (nur Visa oder Master Card) beglichen werden.

nach oben