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Zoll und MwSt.-Rückerstattung/VAT refund, Haustiere

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

04.12.2017 - Artikel

Mehrwertsteuer-Rückerstattung

In den Preisen deutscher Waren sind 19% Mehrwertsteuer (MwSt.) enthalten. Werden Waren von einem Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union erworben und exportiert, so kann die Mehrwertsteuer zurück erstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Steuerbefreiung für den Unternehmer, der diese unter bestimmten Voraussetzungen an den Käufer weitergeben kann. Eine Verpflichtung hierfür besteht nicht.

Informationen zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer
Informationen zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer © Colourbox

Was müssen Sie tun, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?

Bereits beim Kauf der Ware in Deutschland muss der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr nach Israel bestimmt ist. Mit der Rechnung wird Ihnen dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung oder ein Tax Free Shopping Check (beispielsweise von Global Blue) ausgestellt. Bitte achten Sie darauf, dass die Formulare vollständig und korrekt ausgefüllt sind, inklusive Ihrer Konto- bzw. Kreditkartendaten, da eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer ansonsten nicht möglich ist. Ebenso ist zu beachten, dass die Ware vor Ablauf des dritten Kalendermonats der auf den Erwerb folgt, ausgeführt werden muss.

Bei der Ausreise aus der Europäischen Union müssen die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen beziehungsweise die Tax Free Shopping Checks zusammen mit den Originalrechnungen, den erworbenen Waren und Ihrem Reisepass als Nachweis Ihres Wohnsitzes in Israel, den Zollbehörden vorgelegt werden. Im Flugreiseverkehr sind die erworbenen Waren im Großreisegepäck vor Abgabe beim Check-In-Schalter des ersten Abflughafens der Europäischen Union dem Zoll vorzulegen; die erworbene Ware die im Handgepäck transportiert wird hingegen beim letzten Abflughafen der Europäischen Union.

Sollten Sie Tax Free Shopping Checks (beispielsweise von Global Blue) erhalten haben, gibt es an einigen Flughäfen (zum Beispiel Frankfurt am Main) die Möglichkeit, sich die Mehrwertsteuer in den entsprechenden Büros dieser Dienstleister direkt auszahlen zu lassen.

Nach Ankunft in Israel werden die von der Zollbehörde bestätigten Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen an das jeweilige Geschäft in Deutschland übersandt, in dem die ausgeführte Ware gekauft wurde. Das Geschäft erstattet Ihnen dann die Mehrwertsteuer. Sollten Sie Tax Free Shopping Checks erhalten haben, werden diese an die auf den Schecks angegebene Adresse übersandt. Eine Erstattung der Mehrwertsteuer erfolgt dann unter Einbehaltung einer Servicegebühr dieses Dienstleisters, meist auf Ihre Kreditkarte.

Eine Auszahlung der Mehrwertsteuer über die Botschaft ist nicht möglich.

Ausfuhrbestätigung durch die Botschaft

Eine Ausfuhrbestätigung durch die Deutsche Botschaft in Tel Aviv kann nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Abwicklung durch die Zollbehörde (siehe oben).

Hierfür muss in der Botschaft ein Formular unter schriftlicher Darlegung der Begründung (weshalb die Ausfuhr nicht durch die Grenzzollstelle bestätigt werden konnte) ausgefüllt werden. Vorzulegen sind:

- die gekaufte Ware (mit Preisschild und nach Möglichkeit original verpackt)

- Nachweis des Wohnsitzes in Israel, z. B. durch Vorlage des isr. Reisepasses

- Originalrechnungen (mit Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung beziehungsweise Tax Free Shopping Check)

- Flugticket beziehungsweise Bordkarte

Für die Ausstellung der Ausfuhrbestätigung wird eine Gebühr in Höhe des aktuellen Gegenwerts in ILS zwischen 43.- EUR und 70,- EUR pro Ausfuhrrechnung erhoben. Der Gegenwert in ILS (zum jeweils gültigen Wechselkurs) kann in bar oder per Kreditkarte (MasterCard oder Visa) bezahlt werden. Eine Zahlung in Euro ist nicht möglich.

Unter dem folgenden Link können Sie sich selbst in das Terminvergabe-system der Botschaft eintragen. Bitte buchen Sie einen Termin in der Kategorie „Beglaubigungen/Bescheinigungen/Führungszeugnis

Weiterführende Informationen des Zolls

Detaillierte Informationen zu den deutschen Zollvorschriften finden Sie auf der Internetseite des Zolls (zum Öffnen hier klicken).

Des Weiteren erhalten Sie Zollauskünfte beim Informationszentrum in Dresden, telefonisch unter +49 351 44834-510 oder per E-Mail an info.privat@zoll.de

Informationen zum Reise- und privaten Warenverkehr

Informationen zum privaten Warenverkehr
Informationen zum privaten Warenverkehr © Colourbox

Jeden Tag überqueren Tausende Menschen deutsche Grenzen und führen dabei die verschiedensten Güter mit sich. Die Website der Deutschen Zollverwaltung (zum Öffnen bitte klicken) gibt Auskunft darüber, welche Zollvorschriften Sie bei Reisen nach Deutschland beachten müssen.

Informationen zum Barmittel- und Bargeldverkehr

Einreise mit Bargeld
Einreise mit Bargeld © Colourbox

Reisende, die Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, mitbringen oder in diese mitnehmen, müssen die Barmittel bei der zuständigen (Zoll)Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates anmelden.

Weiterführende Informationen des Zolls zum Barmittelverkehr (zum Öffnen bitte klicken)

Merkblatt Anmeldung von Barmitteln

Formular Anmeldung von Barmitteln

Einfuhr von Haustieren

Seit dem 1. Oktober 2004 gelten für Haustiere (Hunde, Katzen und Frettchen) neue Tiergesundheitsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft. Die neuen Regelungen dienen dem Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

Aufgrund der aktuellen Lage ermöglicht Deutschland vorübergehend (vorerst bis 20.01.2024) die erleichterte Einreise mit Heimtieren zu nicht-kommerziellen Zwecken (Hund, Katze, Frettchen) im Rahmen sog. Ausnahmemöglichkeiten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 576/2013.
Die erleichterten Bedingungen sowie weiterführende Links finden Sie auf der Webseite des zuständigen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: BMEL - Haus- und Zootiere - Einreise mit Heimtieren aus Israel und angrenzenden, vom Kriegsgeschehen betroffenen Gebieten

Nebenstehend finden Sie Informationen zur Einfuhr von Haustieren nach Israel
Nebenstehend finden Sie Informationen zur Einfuhr von Haustieren nach Israel © Colourbox

Einfuhr von Haustieren aus Israel

Für die Einfuhr von Haustieren (Hunde, Katzen und Frettchen) aus Israel wird folgendes benötigt:

- Kennzeichnung mit Mikrochip (ISO Norm 11784 oder 11785);

- Amtsärztliches Gesundheitszeugnis, ausgestellt vom Bezirksveterinär frühestens zehn Tage vor Ausreise;

- Impfpass, aus dem die gültige Tollwutimpfung hervorgeht (durchgeführt mindestens 30 Tage und nicht mehr als 12 Monate vor der Ausreise);

- Nachweis der Tollwut-Antikörper Blutuntersuchung durchgeführt im Veterinärmedizinischen Institut Beit Dagan (mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einreise nach Europa).

Pro Person dürfen maximal fünf Tiere eingeführt werden, die nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Worauf muss ich achten, wenn ich mit meinem Haustier (Hund, Katze oder Frettchen) nach einem Auslandsurlaub wieder nach Deutschland komme?

Neben den allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften sind bei der (Wieder)Einfuhr von lebenden Tieren umfangreiche Regelungen aus dem Bereich des Veterinärrechtes zu beachten. Darin sind aber auch Erleichterungen vorgesehen, z.B. für private Haustiere.

Die Bedingungen für die erleichterte (Wieder)Einfuhr von bis zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen im privaten Reiseverkehr oder bei einem privaten Wohnsitzwechsel sind folgende:

Die Tiere müssen ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft, mit einem Mikrochip oder mit einer lesbaren Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sowie von einem EU-Heimtierausweis - übergangsweise auch vom bisherigen Impfausweis - begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind Impfpapiere sowie gegebenenfalls der Befund des Bluttests mitzuführen. Reisen Sie in ein Drittland, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist - wie zum Beispiel Israel - so muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EG-zugelassenen Labor durchgeführt werden.

In Zweifelsfällen wird die Zollstelle an der Grenze den zuständigen Veterinär einschalten, der dann über die Freigabe der Tiere bzw. andere Maßnahmen entscheidet. Bitte beachten Sie, dass andere Länder zwar ähnliche Regelungen haben, dass Sie sich aber dennoch vor einer Auslandsreise im Reiseland nach den dort gültigen Bedingungen erkundigen sollten.

Ich möchte mir ein Haustier (Hund, Katze oder Frettchen) aus einem Land, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft (EG) gehört, mitbringen. Was muss ich bei der Einreise beachten?

Für Drittländer gelten weiterhin deren eigene länderspezifisch unterschiedliche Bestimmungen, die für die Einreise erfüllt werden müssen. Notwendige amtstierärztliche Gesundheits- und Impfbescheinigungen sowie Transportzeugnisse werden vom Veterinäramt ausgestellt.

Die EU hat eine Liste von Drittländern (beispielsweise Schweiz und Norwegen) erstellt, bei denen der Tollwut-Status dem der EU entspricht. Bei der Wieder-Einreise ihres Haustiers aus einem dieser gelisteten Länder in die EU gelten somit gleiche
Regeln wie für innergemeinschaftliches Reisen.

Bei der Wieder-Einreise aus einem nicht gelisteten Drittland (wie Israel) in die EU muss jedes Haustier

- mit einem Mikrochip oder mit einer lesbaren Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sein,

- eine ordnungsgemäße Tollwutschutzimpfung haben,

- von einer amtlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind Impfpapiere sowie ggf. der Befund eines Bluttests mitzuführen.

Bei Reisen aus einem Drittland, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist (wie Israel)

- muss im betreffenden Land vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EG-zugelassenen Labor durchgeführt werden,

- muss vom Zeitpunkt des Bluttests bis zur Einreise eine Wartefrist von drei Monaten eingehalten werden.

Liste der zugelassenen Labors (zum Öffnen bitte klicken)

Aufgrund aller einzuhaltenden Wartezeiten (für Impfung und Bluttest) können aus diesen Ländern stammende Hunde, Katzen und Frettchen die tierseuchenrechtlichen Einreisebedingungen im Rahmen des Reiseverkehrs frühestens im Alter von sieben Monaten erfüllen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass:

- diese Vorschriften auch für die Mitnahme von gefundenen Tieren gelten (Strandhund/Hotelkatze),

- nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen.

Bei der Einreise mit Tieren, für die die oben angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind, muss damit gerechnet werden, dass die Tiere an der ersten Grenze der EG kostenpflichtig vom Amtstierarzt entweder ins Herkunftsland zurückgeschickt, für mehrere Monate in Quarantäne genommen oder unter Umständen auch die Tötung der Tiere angeordnet werden kann.

Weiterführende Informationen über die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen erhalten Sie beim Tierarzt, beim zuständigen Amtstierarzt oder auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Thema „Reisen mit Haustieren“ (zum Öffnen hier klicken).

Einfuhr gefährlicher Hunde nach Deutschland

Die Einfuhr gefährlicher Hunde nach Deutschland unterliegt Beschränkungen
Die Einfuhr gefährlicher Hunde nach Deutschland unterliegt Beschränkungen © Colourbox

Bei der Einfuhr von Hunden ist außerdem das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland zu beachten.

Nach diesem Gesetz dürfen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. Das Verbot gilt auch für weitere Rassen, für die nach den Vorschriften des Bundeslandes in dem der Hund ständig gehalten wird, eine Gefährdung vermutet wird. Weitere Informationen dazu kann Ihnen das für Ihren Wohnsitz zuständige Ordnungsamt erteilen.

Folgende Hunde sind von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot ausgenommen:

- Gefährliche Hunde, welche von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland aufhalten (dies betrifft insbesondere den Touristenverkehr),

- Gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden,

- Dienst- und Behindertenbegleithunde,

soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).

Informationen zu Zollverfahren und Zollabfertigung im gewerblichen Warenverkehr

Informationen zu gewerblichem Warenverkehr finden Sie auf Zoll.de
Informationen zu gewerblichem Warenverkehr finden Sie auf Zoll.de © Cololurbox

Warenbewegungen können sehr unterschiedliche Hintergründe haben. Es gibt Kaufgeschäfte, Reparaturfälle, vorrübergehende Leihgaben und viele weitere Anlässe für Ein- oder Ausfuhren. Darauf nimmt das Zollrecht durch die unterschiedlichen Zollverahren Rücksicht. Auf der Internetseite des Zolls (zum Öffnen bitte hier klicken) finden Sie nähere Informationen hierzu.

Beschränkungen und Verbote

Informationen zu Zollbeschränkungen und -verboten finden Sie auf Zoll.de
Informationen zu Zollbeschränkungen und -verboten finden Sie auf Zoll.de © Colourbox

Verbraucherschutz, Produktpiraterie, illegale Abfallexporte, Seuchengefahr und Drogenmissbrauch sind nur einige der Gründe für Einschränkungen und Verbote im internationalen Warenverkehr. Häufig sind Ein- oder Ausfuhren bestimmter Waren nicht absolut verboten, sondern abhängig von der Erteilung entsprechender Genehmigungen oder Bewilligungen. Über Beschränkungen und Verbote informiert der Zoll auf seiner Internetseite (zum Öffnen bitte hier klicken).

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