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Geburt in Israel

Foto eines lachenden Babys

Familienangelegenheiten © www.colourbox.com

10.12.2025 - Artikel

Hier finden Sie allgemeine Informationen bei Geburt in Israel

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes in Israel! Auf dieser Seite finden Sie einige Informationen über die mit der Geburt in Zusammenhang stehenden rechtlichen Aspekte.

Abstammung

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Bei verheirateten Eltern gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.

Ist die Mutter des Kindes nicht verheiratet, muss die Vaterschaft durch eine gemeinsame Erklärung des Vaters und der Mutter anerkannt werden. Die Vaterschaftsanerkennung (hakara be aba’ut) erfolgt meist noch im Geburtskrankenhaus. Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist in der Regel nicht erforderlich.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beurteilt sich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes - nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. In Israel haben grundsätzlich beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge inne. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Die einmal erworbene elterliche Sorge geht auch im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts nicht verloren.

Das Kind erwirbt durch Abstammung von einem deutschen Elternteil mit Geburt in der Regel automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie hier: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Auswärtiges Amt

Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, hat das Kind unter Umständen ebenfalls diese Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Zum Beispiel erwerben Kinder eines israelischen Elternteils durch Geburt automatisch die israelische Staatsangehörigkeit.

Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung bildet der sog. „Generationenschnitt“. Dieser betrifft im Ausland geborene Kinder deren deutscher Elternteil selbst im Ausland und nach dem 31.12.1999 geboren wurde. Weitere Informationen zum Generationenschnitt erhalten Sie hier.

Geburt vor dem 01.05.2025

Eltern sind miteinander verheiratet und führen im Zeitpunkt der Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen für den deutschen Rechtsbereich: Das Kind hat zum Zeitpunkt der Geburt keinen Geburtsnamen erworben. Das Kind erhält am Stichtag (01.05.2025) den Familiennamen nach den Sachvorschriften am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Falls der gewöhnliche Aufenthalt am Stichtag (01.05.2025) in Israel war, kann der Familienname nach israelischem Recht in der Regel auch für den deutschen Rechtsbereich übernommen werden.

Eltern sind miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen für den deutschen Rechtsbereich: Das Kind hat bei Geburt automatisch den Ehenamen der Eltern als Nachnamen erworben. Ist das Kind oder ein Elternteil auch israelischer Staatsangehöriger, kann durch Rechtswahl in das israelische Recht auch der Familienname nach israelischem Recht bestimmt werden.

Eltern sind nicht miteinander verheiratet: Das Kind hat bei Geburt automatisch den Familiennamen der Mutter erworben. Sollte sich der Familienname der Mutter in den ersten fünf Jahren nach Geburt geändert haben, erstreckt sich die Namensänderung gegebenenfalls automatisch auf das Kind. Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch eine Namenserklärung einen anderen

Geburt ab dem 01.05.2025

Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Israel, erstreckt sich der Familienname nach israelischen Recht automatisch auch auf den deutschen Rechtsbereich. Auch die Namensschreibweise richtet sich in diesen Fällen nach israelischem Recht. Eine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich ist nur notwendig, falls die Namensführung nach israelischem Recht nicht dem Wunsch der Eltern entspricht.

Eine israelische Geburtsurkunde kann bei der Population and Immigration Authority beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier. Für den internationalen Gebrauch kann eine bilinguale (englisch - hebräische) Urkunde beantragt werden. Gegebenenfalls kann für die Verwendung in Deutschland eine Apostille (internationaler Echtheitsnachweis) erforderlich sein.

Für Kinder, die nicht oder noch nicht im israelischen Bevölkerungsregister registriert werden können (Kinder von nicht israelischen Staatsangehörigen, oft auch, wenn nur ein Elternteil nicht die israelische Staatsangehörigkeit hat) wird keine israelische Geburtsurkunde ausgestellt.

Basierend auf der vom Krankenhaus ausgestellten „Notice of (Live) Birth“ wird vom israelischen Innenministerium eine „Affirmation of Birth-Copy of Notice of Live Birth“ ausgestellt. Gegebenenfalls kann für die Verwendung in Deutschland eine Apostille (internationaler Echtheitsnachweis) erforderlich sein.

Für alle Kinder, die unter die Regelung des Generationenschnitts (§ 4 Abs. 4 StAG) fallen, ist es notwendig, die Geburt innerhalb eines Jahres nach der Geburt in ein deutsches Personenstandsregister eintragen zu lassen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern oder deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde/n, erwerben grundsätzlich nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister einreichen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Erst dann kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 2 GG oder nach § 15 StAG erworben hat oder der ohne Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 GG oder nach § 15 StAG gehabt hätte.

Weitere Informationen zum Generationenschnitt erhalten Sie hier.

Es gibt in den übrigen Fällen keine Frist und keine Verpflichtung für die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland, es wird jedoch eine Nachbeurkundung empfohlen. Eine Nachbeurkundung kann auch erfolgen, wenn das Kind bereits volljährig ist.

Es ist aus mehreren Gründen sinnvoll, eine im Ausland erfolgte Geburt in Deutschland nachträglich beurkunden zu lassen. Dadurch wird die Geburt in ein deutsches Geburtenregister eingetragen und es kann eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Diese Urkunde wird von Behörden in Deutschland anerkannt und kann bei wichtigen Angelegenheiten wie z.B. Pass- und Namensfragen, Schulanmeldung, Kindergeld, oder Erbangelegenheiten hilfreich sein. Außerdem kann so vermieden werden, dass es in Deutschland zu Problemen bei der Anerkennung ausländischer Personenstandsurkunden kommt. Die Nachbeurkundung sorgt zudem für eine verlässliche Dokumentation der Abstammungsverhältnisse und der Namensführung für den deutschen Rechtsbereich.

Weitere Informationen und Hinweise zum Antragsverfahren erhalten Sie hier.

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