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Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt in einem deutschen Personenstandsregister (Geburtsanzeige)
Antragsformular © Colourbox.de
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage: § 36 PStG (Personenstandsgesetz)
Für alle Kinder, die unter die Regelung des Generationenschnitts (§ 4 Abs. 4 StAG) fallen, ist es notwendig, die Geburt innerhalb eines Jahres nach der Geburt in ein deutsches Personenstandsregister eintragen zu lassen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern oder deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde/n, erwerben grundsätzlich nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister einreichen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Erst dann kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.
Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 GG oder nach § 15 StAG erworben hat oder der ohne Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 GG oder nach § 15 StAG gehabt hätte.
Weitere Informationen zum Generationenschnitt erhalten Sie hier.
Es gibt in den übrigen Fällen keine Frist und keine Verpflichtung für die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland, es wird jedoch eine Nachbeurkundung empfohlen. Eine Nachbeurkundung kann auch erfolgen, wenn das Kind bereits volljährig ist.
Es ist aus mehreren Gründen sinnvoll, eine im Ausland erfolgte Geburt in Deutschland nachträglich beurkunden zu lassen. Dadurch wird die Geburt in ein deutsches Geburtenregister eingetragen und es kann eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Diese Urkunde wird von Behörden in Deutschland anerkannt und kann bei wichtigen Angelegenheiten wie z.B. Pass- und Namensfragen, Schulanmeldung, Kindergeld, oder Erbangelegenheiten hilfreich sein. Außerdem kann so vermieden werden, dass es in Deutschland zu Problemen bei der Anerkennung ausländischer Personenstandsurkunden kommt. Die Nachbeurkundung sorgt zudem für eine verlässliche Dokumentation der Abstammungsverhältnisse und der Namensführung für den deutschen Rechtsbereich.
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Zuständig für die Bearbeitung der Nachbeurkundung ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv entscheidet die Anträge nicht selbst. Die Botschaft kann jedoch bei der Antragstellung beraten, Unterlagen und Unterschriften beglaubigen sowie Ihre Antragsunterlagen an das für Sie zuständige Standesamt weiterleiten. Hierfür müssen alle Unterlagen im Original und mit Kopie vorgelegt werden.
Weitere Informationen zur persönlichen Beratung und Terminbuchung im Konsulat erhalten Sie hier.
Es ist auch möglich Anträge auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt in einem deutschen Personenstandsregister selbst auszufüllen und direkt an das zuständige Standesamt zu senden. Es sollte vorab mit dem zuständigen Standesamt geprüft werden, ob Unterschriftsbeglaubigungen notwendig sind und welche Unterlagen in welcher Form eingereicht werden müssen.
Falls Sie nur die Beglaubigung Ihrer Unterschrift und / oder die Beglaubigung von Kopien wünschen, können Sie hierfür auch ohne Buchungscode einen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung buchen. Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen keine individuelle Beratung oder Begleitung des Verfahrens durch die Botschaft erfolgen kann.
Welche Dokumente müssen vorgelegt werden?
Das Standesamt kann in eigener Zuständigkeit darüber entscheiden welche Dokumente für die Bearbeitung des Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt in einem deutschen Personenstandsregister erforderlich sind. Im Regelfall sind jedoch die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular mit Unterschriftsbeglaubigung in öffentlich beglaubigter Form
- das Antragsformular ist nur in deutscher Sprache verfügbar und muss in deutscher Sprache ausgefüllt werden
- wenn Sie den Antrag über die Botschaft stellen, bitte das Formular nur ausfüllen und noch nicht unterschreiben
- Reisepässe der Antragsteller
- Antragstellerinnen/Antragsteller sind die den Antrag unterzeichnenden Personen, in der Regel die Eltern
- Reisepass des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Eltern
- Falls vorhanden: Bescheinigung über die Namensführung des Kindes, eines Elternteils / der Eltern, ausgestellt vom Standesamt in Deutschland
- Bei Namensänderungen der Eltern oder des Kindes: Namensänderungsurkunden und / oder Auszüge aus dem Bevölkerungsregister („Tamzit Rishum“) mit allen Namensänderungen
- Bei verheirateten Eltern: Eheurkunde der Eltern (ggf. mit Bescheinigung über die Namensführung nach deutschem Recht)
- Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgerecht
- Nachweise zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. deutsche Identitätsdokumente, Einbürgerungsurkunden, Staatsangehörigkeitsausweise)
- Nachweise über den Erwerb ausländischer Staatsangehörigkeiten (zB ausländische Reisepässe, Einbürgerungsurkunden) oder aber Nachweis über den Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit (zB Aufenthaltstitel)
- Falls ein Elternteil vor der Geburt des Kindes bereits verheiratet war: Eheurkunde, Scheidungsurteil und ggf. Scheidungsanerkennung nach §107 FamFG bzw. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
- Falls jemals ein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland bestand/noch besteht: Abmeldebescheinigung oder aktuelle Meldebescheinigung der Meldebehörde in Deutschland
- Bei Adoptionen, Leihmutterschaften oder der gerichtlichen Zuweisung der Elternschaft / Sorge ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich
- Das Standesamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen nachfordern!
Für Dokumente die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, ist in der Regel eine anerkannte Übersetzung in die deutsche Sprache notwendig. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Unterlagen in englischer Sprache werden regelmäßig auch ohne Übersetzung akzeptiert. Mehrsprachige „internationale“ Urkunden nach dem CIEC-Übereinkommen benötigen keine Übersetzungen.
Ausländische öffentliche Urkunden bedürfen für deren Anerkennung in Deutschland in der Regel eine Apostille oder Legalisation. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Das Antragsformular und die weiteren Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass die eingereichten Unterlagen nach abschließender Bearbeitung durch die Standesämter im Regelfall nicht wieder zurückgeschickt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Bei Antragstellung über die Botschaft werden die folgenden Gebühren erhoben:
| Unterschriftsbeglaubigung (mit Namenswahl) | 85,- EUR |
| Unterschriftsbeglaubigung (ohne Namenswahl) | 60,- EUR |
| Beglaubigung von Kopien in einem Beglaubigungsvermerk | 27,- EUR |
Die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubig und Beglaubigung von Kopien müssen bei der persönlichen Vorsprache in der Botschaft bezahlt werden. Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:
- Barzahlung in NIS (es gilt der tagesaktuelle Wechselkurs der Botschaft)
- Kredit oder Debitkartenzahlung in EUR (nur physische VISA / Mastercard, keine Bezahlung mit dem Smartphone / Smartwatch möglich)
Die Gebühren für die Amtshandlungen des Standesamts werden von den Standesämtern individuell gemäß der jeweilig geltenden Gebührenordnung festgesetzt. Das zuständige Standesamt übersendet erst im Laufe des Verfahrens eine Zahlungsaufforderung.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Auslastung des zuständigen Standesamts, der Komplexität des Sachverhalts und der Vollständigkeit der Unterlagen. Eine pauschale Aussage zu der voraussichtlichen Bearbeitungszeit einzelner Standesämter ist nicht möglich.
Falls der Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt über die Botschaft an das Standesamt übermittelt wurde, werden die Geburtsurkunden nach abschließender Bearbeitung im Regelfall von den Standesämtern zur Aushändigung an die Botschaft Tel Aviv übersandt. Die Botschaft informiert Sie, sobald die Geburtsurkunden in der Rechts- und Konsularabteilung angekommen sind zur Abholung.
Bestellung von Geburtsurkunden
Geburtsurkunden können jederzeit bei dem Standesamt nachbestellt werden, wo die Geburt beurkundet wurde. Viele deutsche Standesämter bieten einen Bestellservice im Internet an.
Für die Bestellung von Geburtsurkunden per E-Mail oder Post kann hilfsweise das folgende Muster verwendet werden:
Klicken Sie hier, um ein Muster eines Anforderungsschreibens zu öffnen
Die Botschaft selbst kann keine Geburtsurkunden ausstellen und auch keine Geburtsurkunden für Sie bestellen. Bitte wenden Sie sich direkt an das jeweilige Standesamt in Deutschland.
FAQs
Nein, eine deutsche Geburtsurkunde ist kein offizieller Staatsangehörigkeitsnachweis. Jedoch wird eine deutsche Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland nur ausgestellt, wenn die beurkundete Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Demnach ist eine Geburtsurkunde ein starker Indikator für die deutsche Staatsangehörigkeit. Falls Sie einen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit benötigen, können Sie gegebenenfalls einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.
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Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt