Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namensführung in Deutschland

Von links nach rechts Mutter, Kind, Vater und ein weiteres Kind

Fröhliche Familie zu Hause © Colourbox

16.02.2026 - Artikel

Der Geburtsname nach deutschem Recht kann sich von dem Geburtsnamen nach dem Recht anderer Staatsangehörigkeiten unterscheiden. Hier finden Sie eine Übersicht zur Orientierung, um zu prüfen, welchen Geburtsnamen Sie für den deutschen Rechtsbereich führen.

Die Frage, welchen Familiennamen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit für den deutschen Rechtsbereich führt ist komplex und kann von vielen verschiedenen Faktoren abhängen. Eine rechtlich verbindliche Entscheidung kann nur durch das zuständige Standesamt in Deutschland getroffen werden. Die Botschaft berät Sie gerne, falls Sie an einem entsprechenden Antrag interessiert sind.

Weitere Informationen zur persönlichen Beratung und Terminbuchung im Konsulat erhalten Sie hier.

Was ist ein Geburtsname?

Der Geburtsname bezeichnet den Familiennamen, den eine Person zum Zeitpunkt ihrer Geburt führt und der im Geburtenregister eingetragen wird. Er bildet die Basis für die spätere Namensführung und ist aus rechtlicher Sicht von Bedeutung, da er zur eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Nachvollziehbarkeit ihrer Abstammung dient.

In Deutschland ist der Geburtsname nicht ohne weiteres änderbar. Auch wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Ehenamen wählt, behält jede Person ihren Geburtsnamen rechtlich bei. Dieser bleibt also weiterhin bestehen und wird auch weiterhin in ein deutsches Ausweisdokument eingetragen.

Der Geburtsname kann sich aus einem deutschem Dokument ergeben, oder aber automatisch erworben werden. Ausländische Geburtsurkunden sind in vielen Fällen kein hinreichender Nachweis über den Geburtsnamen einer Person.

Dokumente mit namensrechtlicher Relevanz

Deutsche Geburtsurkunde

Der in einer deutschen Geburtsurkunde eingetragene Geburtsname ist für den deutschen Rechtsbereich bindend.

Sollte es zu einer Änderung des Geburtsnamens kommen, wird eine aktualisierte deutsche Geburtsurkunde ausgestellt, die die neue Namensführung korrekt wiedergibt.

Bescheinigung über die Namensführung

Eine Bescheinigung über die Namensführung von einem Standesamt in Deutschland ist für den deutschen Rechtsbereich bindend und wird ausgestellt, falls kein Eintrag in einem deutschen Geburtenregister vorliegt.

Einbürgerungsurkunde

Wenn eine Person nach ausländischem Recht einen Geburtsnamen erworben hat und später in Deutschland eingebürgert wird, tritt ein sogenannter „Statutenwechsel“ ein. Das bedeutet, dass die Person ihren Namen, der nach ausländischem Recht erworben wurde, mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam führt. Mit der Einbürgerung wird der Name also nicht automatisch an deutsches Recht angepasst, sondern behält seine ursprüngliche Form. Es ist möglich, nach Einbürgerung eine deutschsprachige Entsprechung des Namens zu wählen.

Falls eine Person zum Zeitpunkt der Einbürgerung mehre Staatsangehörigkeiten besitzt, ist hinsichtlich der Namensführung die Staatsangehörigkeit mit der engeren Verbindung (Lebensmittelpunkt) maßgeblich.

Der Name, der in einer Einbürgerungsurkunde eingetragen wurde, ist ein starker Indikator hinsichtlich der Namensführung. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, welchen Geburtsnamen eine Person zum Zeitpunkt der Einbürgerung tatsächlich führte. In Ausnahmefällen kann die tatsächliche Namensführung von der Einbürgerungsurkunde abweichen.

Falls eine Person nach Einbürgerung wirksam ihren Namen für den deutschen Rechtsbereich geändert hat oder der Name in der Einbürgerungsurkunde unrichtig eingetragen wurde, kann keine neue Einbürgerungsurkunde ausgestellt werden. In diesen Fällen sollte zum Nachweis der Namensführung für den deutschen Rechtsbereich die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt in einem deutschen Personenstandsregister (Geburtsanzeige) beantragt werden.

Adoptionsbeschluss

Im Rahmen einer Adoption in Deutschland oder im Ausland kann durch Gerichtsbeschluss ein neuer Geburtsname für das adoptierte Kind bestimmt werden.

Automatischer Namenserwerb

Auch wenn kein namensrechtlich relevantes Dokument vorliegt hat jeder deutsche Staatsangehörige in der Regel automatisch einen Geburtsnamen erworben. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist das Geburtsjahr maßgeblich.

Geburt vor dem 01.09.1986

Seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02.03.1979 beurteilt sich die Namensführung einer Person nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. In einem Urteil vom 20.06.1979 führte der BGH des Weiteren aus, dass bei Personen, die neben der deutschen auch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht stets die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend ist. Maßgebend ist vielmehr diejenige Staatsangehörigkeit, zu denen die Person die engsten Beziehungen hat (sog. effektive Staatsangehörigkeit).

Ein entscheidendes Kriterium bei der Feststellung, welche Staatsangehörigkeit des Mehrstaaters die effektive ist, ist der gewöhnliche Aufenthalt der betreffenden Person im Zeitpunkt ihrer Geburt. Nach der herrschenden deutschen Rechtsmeinung kann die prüfende deutsche Stelle (z.B. eine deutsche Auslandsvertretung im Rahmen eines Passantrags) neben der Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Geburt aber auch andere Umstände aus dem vergangenen, gegenwärtigen und für die Zukunft geplanten Verlauf des Lebens des Betroffenen berücksichtigen, z.B. die Inanspruchnahme staatsbürgerlicher Rechte und die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, die kulturelle Prägung, Sprache, wirtschaftliche, berufliche und private Verbindungen oder Zukunftspläne. Im Einzelfall kann trotz gewöhnlichen Aufenthalts in einem Staat die Staatsangehörigkeit des anderen Staates die effektive sein. Dabei ist auch der erklärte Wille des Betroffenen zu beachten, soweit er den tatsächlichen Verhältnissen nicht offenkundig widerspricht.

Bei Geburt im Ausland erwirbt das Kind somit in der Regel den Geburtsnamen nach ausländischem Recht. Bei Geburt in Israel bedeutet das für deutsch-israelische Doppelstaater, dass sie den in Israel erworbenen Geburtsnamen auch in Deutschland führen.

Geburt zwischen dem 01.09.1986 und dem 30.04.2025

Eltern sind miteinander verheiratet und führen im Zeitpunkt der Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen für den deutschen Rechtsbereich: Das Kind hat zum Zeitpunkt der Geburt keinen Geburtsnamen erworben. Das Kind erhält am Stichtag (01.05.2025) den Familiennamen nach den Sachvorschriften am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Falls der gewöhnliche Aufenthalt am Stichtag (01.05.2025) in Israel war, kann der Familienname nach israelischem Recht in der Regel auch für den deutschen Rechtsbereich übernommen werden.

Eltern sind miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen für den deutschen Rechtsbereich: Das Kind hat bei Geburt automatisch den Ehenamen der Eltern als Nachnamen erworben. Ist das Kind oder ein Elternteil auch israelischer Staatsangehöriger, kann durch Rechtswahl in das israelische Recht auch der Familienname nach israelischem Recht bestimmt werden.

Eltern sind nicht miteinander verheiratet: Das Kind hat bei Geburt automatisch den Familiennamen der Mutter erworben. Sollte sich der Familienname der Mutter in den ersten fünf Jahren nach Geburt geändert haben, erstreckt sich die Namensänderung gegebenenfalls automatisch auf das Kind. Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch eine Namenserklärung einen anderen Geburtsnamen bestimmen.

Geburt ab dem 01.05.2025

Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Israel, erstreckt sich der Familienname nach israelischen Recht automatisch auch auf den deutschen Rechtsbereich. Auch die Namensschreibweise richtet sich in diesen Fällen nach israelischem Recht. Eine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich ist nur notwendig, falls die Namensführung nach israelischem Recht nicht dem Wunsch der Eltern entspricht.

Namensänderungen in Israel

Namensänderungen in Israel erstrecken sich nicht immer automatisch auf den deutschen Rechtsbereich. Bitte kontaktieren Sie die Botschaft für weitere Informationen.

Namensänderungen in der Ehe

Falls Sie Ihren Namen in der Ehe ändern möchten, beachten Sie bitte unsere entsprechenden Hinweise.

nach oben