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Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen - Scheidungsanerkennung
Rechtsstreit © colourbox.de
Für den deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, bis das ausländische Scheidungsurteil durch die zuständige Landesjustizverwaltung anerkannt wurde.
Hintergrund
Grundsätzlich gelten Gerichtsurteile und andere staatliche Entscheidungen nur in dem Land, in dem sie erlassen wurden. Jeder Staat kann selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er solche Entscheidungen aus dem Ausland anerkennt – außer er ist durch einen Staatsvertrag dazu verpflichtet.
Das bedeutet: Wird eine Ehe im Ausland geschieden, ist diese Scheidung zunächst nur dort wirksam. In Deutschland gilt die Ehe rechtlich weiterhin als bestehend, solange die ausländische Scheidung hier nicht offiziell anerkannt wurde. Die Ehepartner werden also in deutschen Registern weiterhin als verheiratet geführt. Man spricht in diesem Fall von einer „hinkenden Ehe“. Ausnahmen gelten z.B.für Ehescheidungen aus einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks).
Solange die Scheidung in Deutschland nicht anerkannt ist, darf daher keine neue Ehe geschlossen werden, weil eine Doppelehe gesetzlich verboten ist.
Wann ist eine Scheidungsanerkennung nicht erforderlich?
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.
Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies bedeutet, dass Sie Ihre ausländische Scheidung auch dann anerkennen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung Doppelstaater waren.
Was muss ich ausfüllen?
Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin finden Sie den Antrag und hilfreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren und den beizufügenden Unterlagen:
Im Regelfall sind zumindest die folgenden Unterlagen vorzulegen:
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Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular im Original.
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Vollständige Ausfertigung (Original) oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen.
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Ablichtung der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe.
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Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Passkopien der geschiedenen Ehegatten).
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Bescheinigung über den Verdienst/ das Einkommen des Antragstellers.
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
Für Dokumente die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, ist in der Regel eine anerkannte Übersetzung in die deutsche Sprache notwendig. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Unterlagen in englischer Sprache werden regelmäßig auch ohne Übersetzung akzeptiert. Mehrsprachige „internationale“ Urkunden nach dem CIEC-Übereinkommen benötigen keine Übersetzungen.
Ausländische öffentliche Urkunden bedürfen für deren Anerkennung in Deutschland in der Regel eine Apostille oder Legalisation. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Das Antragsformular und die weiteren Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die eingereichten Original-Unterlagen werden regelmäßig am Ende des Verfahrens zurückgegeben.
Auch der Bürgerservice des Auswärtigen Amts beantwortet Fragen zum Thema „Ehescheidung mit Auslandsbezug“ auf seiner Webseite:
Informationen des Bürgerservice zum Thema Scheidung
Wie kann ich den Antrag einreichen?
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv entscheidet die Anträge nicht selbst. Der Antrag muss direkt an die zuständige Stelle in Deutschland übersandt werden. Falls Sie die Beglaubigung von Kopien wünschen, können Sie hierfür einen Termin auf unserer Website buchen.