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Listen von Anwälten, Notaren und Übersetzern
Ein Adressbuch am Mittwoch (23.01.2008) auf der Messe Paperworld in Frankfurt am Main. Foto: Frank May +++(c) dpa - Report+++, © picure-alliance/ dpa
Rechtsanwälte und Notare in Israel
Listen mit Rechtsanwaltskanzleien und Notaren in Israel finden Sie nachstehend.
Disclaimer
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Die folgenden Hinweise und die Benennung der Anwälte erfolgten daher unverbindlich und ohne Gewähr, insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit sowie bezüglich zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen. Der Mandat hat für alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem erteilten Mandat selbst aufzukommen. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Qualität der Rechtsberatung und übernimmt keinerlei Haftung.
Dolmetscher und Übersetzer
Informationen zu vor deutschen Gerichten vereidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern für schriftliche Dokumente finden Sie unter folgendem Link:
https://www.justiz-dolmetscher.de/
Bitte beachten Sie, dass Sie – auch, wenn Sie über die englischsprachige Seite suchen – die gewünschte Sprache immer auf Deutsch angeben müssen.
Wenn Sie also einen Übersetzer für Hebräisch suchen, müssen Sie im Feld „language“ den Begriff „Hebräisch“ eingeben und NICHT „hebrew“.
Allgemeine Informationen zu Prozesskostenhilfe
Im Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Israel ist die Prozesskostenhilfe (international wenig schön 'Armenrecht' genannt) durch das Haager Übereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1958 II, S. 577) geregelt. Dieses ist für Rechtsgeschäfte zwischen den beiden Staaten am 19.08.1968 in Kraft getreten. Das Übereinkommen sieht vor, dass die Angehörigen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat genauso Armenrecht in Anspruch nehmen können wie dessen Staatsangehörige. D.h. deutschen Staatsangehörigen steht Armenrecht in Israel unter den gleichen Umständen zu wie israelischen Staatsangehörigen. Deutschen Staatsangehörigen kann daher auch unter bestimmten Bedingungen (einkommens- und vermögensabhängig) Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Feststellung und Bescheinigung der Bedürftigkeit wird von den Behörden im Land des gewöhnlichen Aufenthalts erstellt. Diese können sich aber von den Behörden des Heimatlandes Auskünfte über die Vermögenslage einholen. Mittellose in Israel können sich an sogenannte „Legal Aid Clinics“ mit der Bitte um rechtlichen Beistand wenden. Sie befinden sich strategisch im Land verteilt (siehe Kontaktinformationen rechts). Um dort Unterstützung erhalten zu können, muss zunächst ein schriftlicher Antrag gestellt werden. In einem Gespräch mit einem Anwalt der Legal Aid Clinic wird die Bedürftigkeit und die Erfolgsaussichten der Klage überprüft. Im Falle eines positiven Bescheids wird ein Anwalt von der Legal Aid Clinic beauftragt und bezahlt.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Deutschland
Beratungshilfe
Durch das Beratungshilfegesetz vom 18.06.1980 wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Personen mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle Lage gehindert werden, sich - außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens - sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen. Sie wird daher auf Antrag demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, der keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat, und der die Beratungshilfe nicht mutwillig in Anspruch nimmt. Beratungshilfe kann in Angelegenheiten des Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Verfassungs-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Sozialrechts gewährt werden, allerdings nur, soweit nicht ausländisches Recht anzuwenden ist, wenn der Sachverhalt keine Beziehung zu Deutschland aufweist. Die Beratungshilfe wird grundsätzlich durch die Amtsgerichte und durch Rechtsanwälte nach freier Wahl gewährt. Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos. Falls das Amtsgericht die Hilfe nicht durch sofortige Auskunft geben kann, entscheidet es über den Antrag auf Beratungshilfe und stellt dann ggf. einen sogenannten Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus. Ein Eigenbeitrag von 10 Euro muss vom Antragsteller an den Rechtsanwalt gezahlt werden.
Die Beratungshilfe kann sowohl von deutschen als auch von ausländischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers oder dasjenige, das auch für die Verhandlung der Angelegenheit zuständig wäre. Der Antrag auf Beratungshilfe kann mündlich oder schriftlich auch bei der deutschen Botschaft gestellt werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen.
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe ist in der Zivilprozessordnung festgelegt. Sie soll verhindern, dass jemand sein Recht wegen der damit verbundenen Kosten nicht erhält. Sie wird auf Antrag demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, dessen Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, und der die Beratungshilfe nicht mutwillig in Anspruch nimmt. Das dem Antragsteller zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen muss nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Schlüssel zur Zahlung der Kosten eingesetzt werden. Daher muss dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege beizufügen. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, vor dem der Prozess geführt werden soll. Er muss das Streitverhältnis und die vorhandenen Beweismittel nennen.
Die Prozesskostenhilfe übernimmt alle im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren anfallenden Kosten. Ein Rechtsanwalt freier Wahl wird beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist oder auf Antrag, wenn es erforderlich erscheint oder der Prozessgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Sie muss allerdings erstattet werden, in vom Gericht festzulegenden Raten und Beträgen.
Prozesskostenhilfe kann auch ausländischen Staatsangehörigen für einen Rechtsstreit in Deutschland gewährt werden. Der Antrag kann bei der deutschen Botschaft gestellt werden.
Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Israel
Rechtliche Grundlagen für den Rechtsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel sind:
- Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. II/1959 S.1388)
- UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956; von Deutschland ratifiziert am 26.02.1959 (BGBl. II/1959, S. 149), in Kraft getreten 19.08.1959; für Israel in Kraft getreten am 25.05.1957 (s. BGBl. II/1959, S.1377)
- Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. II, 1980, 907)
- Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. II/1980, S.1290; II/1981, S.374).
-Vertrag vom 20. Juli 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, in Kraft getreten 14.08.1980 (BGBl. II/1980, S.926).
Außergerichtliches Einziehen einer Forderung
In Forderungsangelegenheiten bietet die Deutsch-Israelische Handelskammer gegen Gebühr einen Service zum Forderungseinzug (siehe nebenstehende Kontaktadresse). Für diese Dienstleistung verlangt die Handelskammer je nach Aufwand eine Gebühr, die abhängig vom Streitwert ist. Daneben können auch bei der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Israel zugelassene Rechtsanwälte eingeschaltet werden. Es wird dringend empfohlen, vor Mandatserteilung die Honorarfrage zu erörtern.
Einklagen von Forderungen
Der Rechtsweg richtet sich nach den 'Civil Procedure Regulations' von 1984. Für die örtliche Zuständigkeit kennt das israelische Recht ähnlich wie das deutsche den allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten, sowie den dinglichen Gerichtsstand für Immobilien oder den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem 'Courts Law' von 1984. Das Amtsgericht ('Magistrate's Court; Beit Mischpat Schalom') ist danach für Verfahren mit einem Streitwert bis NIS 2.500.000 zuständig. Verfahren über diesem Streitwert werden vor dem Bezirksgericht ('District Court; Beit Mischpat Mechozi') verhandelt, das auch bei Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts zuständig ist. Der Oberste Gerichtshof ('Supreme Court, Beit Mischpat Elion') ist das zuständige Gericht, wenn gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Bezirksgerichts Berufung eingelegt wird. Das Rechtsmittel der Revision existiert in Israel nicht. Die Gerichtsgebühren für eine Zahlungsklage betragen 2,5 Prozent vom Streitwert, jedoch nicht weniger als rund 134 Euro (Stand 2009). Die Hälfte der Gerichtsgebühr wird bei Einreichung der Klage bezahlt. Die andere Hälfte wird nach Festsetzung des Haupttermins bezahlt, was entfallen kann, wenn der Schuldner zwischenzeitlich zahlt oder die Parteien sich vergleichen. Bei vollem Obsiegen des Klägers hat der Beklagte die Gerichtsgebühr in voller Höhe zu tragen. Ferner hat der Beklagte die tatsächlich getätigten Ausgaben des Klägers zu zahlen, wie z.B. Zeugen, Sachverständige, Anreise- und Aufenthaltskosten. Schließlich hat der Beklagte das Anwaltshonorar des Klägers zu zahlen und zwar in einer Höhe, die das Gericht nach Ermessen festlegt. Richtlinie ist dabei die Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammern, die jedoch nur Empfehlungscharakter hat.
Anwaltszwang besteht vor israelischen Gerichten nicht. Da die Gerichtssprache Hebräisch ist und gerichtliche Entscheidungen auch aufgrund von früheren Gerichtsurteilen getroffen werden ('Common Law'), wird die Einschaltung eines Anwalts empfohlen.
Das Rechtsanwaltshonorar ist in Israel zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten frei zu vereinbaren. Das Honorar sollte vor Erteilung des Mandats schriftlich vereinbart werden. Möglich sind ein Honorar nach Arbeitsstunden, pauschales Honorar und Erfolgshonorar.
Prozesskostenhilfe wird nur Privatpersonen unter strengen Bedingungen gewährt, die kumulativ vorliegen müssen: Brutto-Einkommen unter etwa 1.100 Euro für eine Familie von unter drei Personen und kein verwertbares Vermögen über etwa 5.000 Euro.
Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel besteht ein Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977, der am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist.
Der Vertrag regelt, dass die in Zivil- oder Handelssachen über Ansprüche der Parteien ergangenen Entscheidungen der deutschen Gerichte, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, von Israel anerkannt werden (Art. 3) - es sei denn, es handelt sich um Entscheidungen in
- Ehesachen
- Erbrecht
- Strafverfahren über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrecht
- Konkursverfahren
- Entscheidungen in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit (hier ist das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen einschlägig).
In Art. 5 werden Gründe genannt, aus denen die Anerkennung versagt werden kann. Wichtig ist insbesondere der in Abs. 2 genannte Versagungsgrund: Falls sich der Beklagte in Deutschland nicht auf das Verfahren eingelassen hat, muss nachgewiesen werden, dass ihm die Klage zugestellt wurde. Hieran scheitert häufig die Anerkennung und die Vollstreckung der Urteile.
Zwangsvollstreckung
In Israel zur Zwangsvollstreckung zugelassen sind nach Art. 10 des Vertrags solche Entscheidungen der Gerichte in Deutschland, die in Deutschland vollstreckbar sind und von Israel anzuerkennen sind (s.o.). Das Verfahren, nach dem die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und die Zwangsvollstreckung selbst, richten sich nach dem Recht des Staates Israel als Vollstreckungsstaat.
Der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung kann abweichend von Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages bei jedem örtlich zuständigen Gericht Israels gestellt werden (Bekanntmachung zum deutsch-israelischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21.11.1989, BGBl. 1990 II 3).
In Art. 15 Abs. 1 des Vertrags wird ausführlich beschrieben, welche Unterlagen die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, beizubringen hat:
- eine von dem Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, hergestellte beglaubigte Abschrift der Entscheidung;
- den Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist;
- den Nachweis, dass die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates vollstreckbar ist;
- wenn der Antragsteller nicht der in der Entscheidung benannte Gläubiger ist, den Nachweis seiner Berechtigung;
- die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder einer anderen Urkunde, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, zugestellt worden ist;
- die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass die den Rechtsstreit einleitende Klage, Vorladung oder ein anderes der Einleitung des Verfahrens dienendes Schriftstück dem Beklagten zugestellt worden ist, sofern sich der Beklagte auf das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht zur Hauptsache eingelassen hat;
- eine Übersetzung der vorerwähnten Urkunden in die oder eine Sprache des Vollstreckungsstaates, die von einem amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder einem dazu befugten Notar eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein muss.
Das Vollstreckungsverfahren ist nicht kostenfrei. Die Gerichtsgebühr beträgt beim Amtsgericht etwa 116 Euro und beim Bezirksgericht etwa 205 Euro (Stand 2009). Zwar besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht, aber zur Stellung der richtigen Anträge wird empfohlen, einen lokalen Anwalt in Anspruch zu nehmen. Zu Rechtsanwaltshonorar und Rückerstattung siehe oben.