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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Deutscher Reisepass, ungültig

Deutscher Reisepass, ungültig, © DPA

01.02.2022 - Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe. Hier finden Sie eine Übersicht

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag vor dem 27.06.2024 (Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes). Wer vor diesem Zeitpunkt eine fremde Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erworben hat, hat damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, sofern zuvor keine Beibehaltungsgenehmigung vorlag. Seit dem 28. August 2007 gilt dies nicht mehr für den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz.

Wenn Sie als Minderjähriger eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erhalten haben, könnte dies ebenfalls zum Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben, insbesondere wenn die Einbürgerung im Ausland gemeinsam mit Ihren Eltern erfolgte. Für weitere Informationen bitten wir Sie, Ihre Auslandsvertretung zu kontaktieren.

Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat hingegen in der Regel keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Auch die Einwanderung nach Israel (Aliyah) und der damit verbundene Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit vor dem 27.06.2024 konnte unter bestimmten Umständen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen.

In Fällen, in denen es zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit gekommen ist, kann unter bestimmten Umständen eine Wiedereinbürgerung beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier (3. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher)

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Seit dem 1. Januar 2000 verliert gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder von diesem bezeichneter Stellen in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die deutsche Staatsangehörigkeit.

Dieser Verlustgrund betraf insbesondere deutsch-israelische Doppelstaater, die sich in Israel über die gesetzliche Wehrpflicht (drei Jahre für Männer und zwei Jahre für Frauen) hinaus zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 5. Juli 2011 freiwillig ohne eine vorherige Zustimmung gemäß § 28 StAG verpflichtet haben. Sie verloren dadurch automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat zum Zeitpunkt des Eintritts in den Freiwilligendienst ein. Abgewendet werden konnte er nur, indem vor Eintritt in den Freiwilligendienst die Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde eingeholt wurde.

Seit dem 6. Juli 2011 gilt diese nach § 28 StAG erforderliche Zustimmung für deutsch-israelische Staatsangehörige als automatisch erteilt. Deutsch-israelische Doppelstaater, die nach diesem Datum den Dienst angetreten haben, verlieren somit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. Die Beantragung der Zustimmung nach § 28 StAG ist seit dem 6. Juli 2011 nicht mehr erforderlich.

In Fällen, in denen es zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge des freiwilligen Wehrdienstes gekommen ist, kann unter bestimmten Umständen eine Wiedereinbürgerung beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier (3. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher)

Verlust durch Verzicht

Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde. Weitere Informationen finden Sie hier

Verlust durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben.
Für weitere Informationen im Einzelfall kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular

Verlust durch Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden.

In Fällen, in denen es zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Eheschließung gekommen ist, kann unter bestimmten Umständen eine Wiedereinbürgerung beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier
( 3. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher)

Verlust durch Legitimation

Durch nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nicht in der Ehe geborenen Kindes erlangte das Kind den Status eines ehelichen Kindes. Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters verloren in der Vergangenheit durch diese sog. Legitimation automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, haben ihre deutsche Staatsangehörigkeit somit nicht verloren.

Für vor diesem Datum legitimierte Kinder besteht seit dem 20.08.2021 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung wiederzuerlangen. Weitere Informationen finden Sie hier (4. Erwerb durch Erklärung)

Verlust durch Aufenthalt im Ausland vor 1914

Bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren mussten sich deutsche Staatsangehörige bis zum Jahr 1914 in die sog. „Konsulatsmatrikel“ (=Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) eintragen lassen. Erfolgte dies nicht, trat automatisch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist und sich nicht in die Konsularmatrikel hat eintragen lassen. Ist dies der Fall, so hat der Vorfahre automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.


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