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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Familienangelegenheiten

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01.02.2022 - Artikel

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf verschiedene Weisen erworben werden. Hier finden Sie eine Übersicht.

Erwerb durch Abstammung

Grundsätzlich erwirbt das Kind von deutschen Staatsangehörigen automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. In der Vergangenheit bestanden jedoch unterschiedliche Regelungen für bestimmte Gruppen. Eine Übersicht finden Sie im Folgenden.

  • Ehelich geborene Kinder

    In der Ehe geborene Kinder deutscher Väter erwarben und erwerben die Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt.

    In der Ehe geborene Kinder deutscher Mütter können die deutsche Staatsangehörigkeit erst seit dem 01.01.1975 uneingeschränkt automatisch erwerben. Zwischen dem 01.01.1964 und dem 31.12.1974 erfolgte ein Erwerb über die Mutter nur dann, wenn das Kind anderenfalls staatenlos geworden wäre. Vor diesem Datum geborene Kinder erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Zwischen dem 01.01.1975 und dem 31.12.1977 bestand jedoch die Möglichkeit eines Erwerbs durch Abgabe einer nachträglichen Erklärung.
    NEU: Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein erneutes zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen. Weitere Informationen finden Sie hier
  • Nicht in der Ehe geborene Kinder

    Kinder unverheirateter deutscher Mütter erwarben und erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt. Sofern die Eltern nachträglich die Ehe geschlossen haben, beachten Sie bitte die Ausführungen zur Legitimation

    Kinder unverheirateter deutscher Väter erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit erst seit dem 01.07.1993, vorausgesetzt, dass vor Vollendung des 23. Lebensjahres eine Vaterschaftsanerkennung bzw. –feststellung erfolgte. Vor diesem Datum geborene Kinder konnten die deutsche Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung erwerben. Der Erklärungserwerb war auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beschränkt und musste vor Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen.
    NEU: Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein erneutes zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen.
    Weitere Informationen finden Sie hier

  • Nichterwerb bei Geburt im Ausland (sog.Generationenschnitt“)

    Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/ seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/ hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

    Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
    Informationen zur Nachbeurkundung der Geburt (Geburtsanzeige) finden Sie hier

    Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.

Wenn Sie/Ihr Kind bisher kein deutsches Ausweisdokument oder Staatsangehörigkeitsausweis innehaben, aber davon ausgehen, dass Sie/Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben haben, können Sie zur Prüfung den folgenden Fragebogen übersenden.
Fragebogen

Informationen zum Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises finden Sie hier

Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, bestand unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Das Erklärungsrecht ist mit dem 31.12.1979 abgelaufen.

Erwerb durch Einbürgerung

Im Folgenden werden die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ausgeführt. Zur Prüfung im Einzelfall können Sie den folgenden Fragebogen ausgefüllt an die Botschaft übersenden.
Bitte beachten Sie, dass eine abschließende Entscheidung nicht durch die Botschaft, sondern die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde in Deutschland, das Bundesverwaltungsamt, gefällt wird. Die Botschaft kann Sie im Antragsverfahren beraten und Ihren Antrag an das Bundesverwaltungsamt weiterleiten.
Fragebogen

1. Art. 116 II GG

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen wurde. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes im Rahmen der Wiedergutmachung.
Jeder Abkömmling hat einen eigenen Rechtsanspruch und kann diesen geltend machen. So kann z.B. ein/e Enkel/in die (Wieder-)Einbürgerung beantragen, ohne dass der Vater/Mutter und/oder der Großvater/Großmutter die Einbürgerung beantragt hat.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts. Für eine Beratung durch die Botschaft übersenden Sie bitte den Fragebogen.

NEU: Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz zählen ab sofort auch

- vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können formlos einen erneuten Antrag stellen. Die Botschaft ist Ihnen dabei gerne behilflich.

2. §15 StAG

Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer,
- Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
- Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
- Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts. Für eine Beratung durch die Botschaft übersenden Sie bitte den oben verlinkten Fragebogen.

3. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Ehemalige Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen durch Einbürgerung gem. §13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wieder erwerben. Informationen zu möglichen Verlustgründen finden Sie hier

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts. Für eine Beratung durch die Botschaft übersenden Sie bitte den Fragebogen.

4. Einbürgerung im Ermessen gem. §14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine Ausnahme im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht. Eine Einbürgerung aus dem Ausland gem. §14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern.

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind dabei besonders hoch.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Erwerb durch Erklärung

Kinder deutscher Mütter, die vor dem 01.01.1975 in der Ehe geboren wurden, sowie Kinder deutscher Väter, die vor dem 01.07.1993 nicht in der Ehe geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch mit Geburt erwerben. Für beide Gruppen bestanden in der Vergangenheit Möglichkeiten des Erwerbs durch Abgabe einer nachträglichen Erklärung.

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein neues, zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),

- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,

- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und

- Abkömmlinge der o.g. Personen.

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt, nicht bei der Botschaft), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis bei Abgabe einer Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

Sie erwerben bereits mit Eingang Ihrer Erklärung beim zuständigen Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln die deutsche Staatsangehörigkeit. Dieses Datum ist der Botschaft und auch Ihnen in den meisten Fällen zunächst unbekannt. Erst mit Zugang der entsprechenden Urkunde über den Erklärungserwerb erfährt die Botschaft bzw. erfahren Sie zu welchem Zeitpunkt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tatsächlich stattgefunden hat. Von unseren Erfahrungen ausgehend beträgt die Wartezeit zwischen Eingang der Erklärung beim BVA und der Ausstellung und Übersendung an die Deutsche Botschaft Tel Aviv meist ein Jahr und mehr. Sie erhalten von uns unaufgefordert Nachricht, sobald Ihre Urkunde eingetroffen ist.

Bitte beachten Sie jedoch, dass unter folgenden Voraussetzungen – auch im laufenden Verfahren – eine umgehende Kontaktaufnahme mit der Deutschen Botschaft Tel Aviv notwendig ist:

- Sie als erklärende Person werden Vater oder Mutter eines Kindes, dass nach Abgabe der Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG, aber vor Entgegennahme der Urkunde geboren wird.

- Sie selbst als erklärende Person wurden nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und halten sich dauerhaft im Ausland auf.

Die Kontaktaufnahme mit der Deutschen Botschaft Tel Aviv muss zwingend vor dem ersten Geburtstag des Kindes schriftlich (per Mail genügt) erfolgen. Gegebenenfalls ist bei Erfüllen der o. g. Voraussetzungen eine Aufnahme einer sog. Geburtsanzeige erforderlich, um die deutsche Staatsangehörigkeit an Ihr neugeborenes Kind weiterzugeben.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts. Für eine Beratung durch die Botschaft übersenden Sie bitte den Fragebogen.

Hinweis: Für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, sowie ihre Abkömmlinge besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG.

Erwerb durch Geburt in Deutschland und Optionspflicht

Seit dem Jahr 2000 erwerben Kinder von Ausländern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden, die sogenannte Optionspflicht. Durch das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde der Kreis der Optionspflichtigen jedoch weitreichend eingeschränkt.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Erwerb durch Legitimation

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 durch nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nicht in der Ehe geborenen Kindes, der sog. Legitimation, erworben werden. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften.

Die Vorschrift wurde mit dem 01.07.1993 überwiegend und seit dem 01.07.1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen.

Erwerb durch Eheschließung

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 bestand die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland können seither nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen des §14 StAG eingebürgert werden.

Sonstige Erwerbsgründe

Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind i.d.R. noch heute deutsche Staatsangehörige. Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben.

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