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Regelungen für nicht jüdische Verfolgte

Gesetzbücher

Gesetzbücher, © REGIERUNGonline/Stutterheim

27.04.2021 - Artikel


Nach dieser Regelung kann Verfolgten nicht jüdischer Abstammung, die durch nationalsozialistisches Unrecht Gesundheitsschäden erlitten haben und die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind (§§ 1, 2 Bundesentschädigungsgesetz – BEG), aber aus formellen Gründen keine gesetzlichen Entschädigungsleistungen erhalten konnten, einmalige Beihilfen bis zu 2.556,46 Euro und in besonderen Fällen auch laufende Beihilfen gewährt werden. Grundlage ist der „Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds – WDF, BAnz Nr. 55 vom 19. März 1988“. Auf Leistungen aus dem WDF besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind höchstpersönlicher Natur und weder übertragbar noch vererblich. Über Anträge nach diesen Richtlinien entscheidet das Bundesministerium der Finanzen - Dienstsitz Bonn - Postfach 13 08, 53003 Bonn.

HINWEIS: Eine neue Richtlinie sieht für NS-Verfolgte, die bereits eine Einmalleistung aus dem WDF erhalten haben, eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.200€ für 2021 und 2022 vor. Die Corona-Sonderzahlung muss per Brief beim Bundesfinanzministerium in Deutschland beantragt werden. Einzelheiten zum Antrag und zur Berechtigung finden Sie hier

Bei weiteren Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung.

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