Einzelheiten zum ZRBG-Gesetzes
Der Bundestag hat Anfang Juni 2014 einstimmig eine Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (kurz: ZRBG, „Ghettorenten“) beschlossen, das damit an bedeutsamen Punkten nachgebessert wird. Die Änderung ermöglicht es allen berechtigten Rentenempfängern ihre Rente vom 1. Juli 1997 an zu beziehen – unabhängig davon, wann ihr Rentenantrag gestellt wurde. Das war ursprünglich nur bei rechtzeitig bis Juni 2003 gestellten Rentenanträgen möglich. Dafür wird die allgemeine im deutschen Sozialrecht geltende Ausschlussfrist von vier Jahren für Rückzahlungen ausnahmsweise für Berechtigte aus dem ZRBG außer Kraft gesetzt.
Bislang wurde all denen Berechtigten, die von der vierjährigen Ausschlussfrist für Rückzahlungen betroffen waren, als Ausgleich für den späteren Rentenbeginn ein Zuschlag auf die monatliche Rente gezahlt. Diese Regelung wurde von vielen Berechtigten jedoch als ungerecht empfunden, so dass nun eine Korrektur auf Initiative der Bundesregierung erfolgte.
Die Rentenversicherungsträger werden die betroffenen Berechtigten im Einzelfall vor einer Neufeststellung der Rente informieren, wie hoch ihre Monatsrente und die entstehende Rentennachzahlung bei einem früheren Rentenbeginn zu 1997 wäre. Die Berechtigten können dann wählen, ob sie den früheren Rentenbeginn - verbunden mit einer Rentennachzahlung und einer abgesenkten Monatsrente - möchten oder ob es bei der bisherigen Rente inklusive des Aufschlags - ohne weitere Nachzahlung - bleiben soll. Das neue Gesetz gibt den Betroffenen im Ergebnis also ein Wahlrecht, um die jeweils individuell als besser empfundene Lösung auswählen zu können.
Die zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland werden von sich aus die Rentenbezüge neu berechnen und alle Berechtigten über ihr Wahlrecht informieren zwischen der Fortzahlung der aktuellen monatlichen Rentenzahlungen und einer einmaligen Nachzahlung verbunden mit einer abgesenkten künftigen monatlichen Rente.