Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Härtefallregelungen mit der Jewish Claims Conference
Le Mémorial de la Shoah, © MAXPPP
Die Jewish Claims Conference (JCC) wurde 1951 mit dem Ziel gegründet, den jüdischen Opfern des Nationalsozialismus wenigstens ein Mindestmaß an Gerechtigkeit wiederfahren zu lassen, indem sie sich um finanzielle Entschädigung und Rückerstattung von enteigneten oder verloren gegangenen Besitztümern bemüht.
Seit 1952 hat die Bundesrepublik Deutschland jüdischen Opfern über die JCC mehr als 60 Milliarden USD an Entschädigungsgeldern ausgezahlt.
Härtefonds
1980 wurde der sogenannte „Härtefonds“ eingerichtet. Mit der Auswanderung zahlreicher Juden aus der damaligen Sowjetunion nach Israel, in die USA und andere Länder stellte sich die Frage nach Entschädigungsleistungen für diesen Personenkreis. NS-Opfer in den kommunistisch regierten Staaten des Warschauer Paktes waren von der Geltung des BEG ausgenommen worden, und die allerletzte Frist zur Antragsstellung war Ende 1969 abgelaufen.
Angestoßen von einer Entschließung des Deutschen Bundestages erließ die Bundesregierung eine Richtlinie über den Härtefonds: NS-Opfer, die aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen von bisherigen gesetzlichen Entschädigungsleistungen ausgeschlossen waren, konnten unter bestimmten Voraussetzungen eine Einmalleistung in Höhe 5.000 DM beantragen. Die administrative Umsetzung dieser Richtlinie wurde in die Hände der JCC gegeben.
Child Survivor Fund
Anfang Dezember 2014 wurde ein neuer Fond in Höhe von 250 Millionen Dollar eingerichtet.
Dieser Fond soll Überlebende weltweit entschädigen, die sich als Kinder (geboren nach dem 01.01.1928) mindestens sechs Monate in einem Konzentrationslager oder Ghetto aufhalten mussten oder sich versteckt hielten. Betroffene sind berechtigt, eine Einmalzahlung von 2.500 Euro für medizinisch-psychotherapeutische Hilfe zu erhalten.
Klicken Sie hier, um die Internetseite des Child Survivor Funds aufzurufen
Artikel-2-Fonds
Nach der deutschen Einigung wurde dieses Programm erweitert. Gemäß Artikel 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag wurde auch die Möglichkeit laufender Beihilfen in Fällen eines erschwerten Verfolgungsschicksals vorgesehen (Artikel-2-Fonds). Die Artikel 2-Vereinbahrung sieht Entschädigungen für jüdische Verfolgte vor, die nach den gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland oder aus freiwilligen Leistungen bisher keine Entschädigungen erhalten haben. Hierdurch sollte insbesondere die ablehnende Haltung der DDR in Entschädigungsfragen überwunden werden. Darüber gewährt der JCC jährlich ein Pauschalbetrag zur Unterstützung von Maßnahmen der medizinischen und der Altenpflege für Holocaust-Überlebende. Insgesamt hat der Bund auf dieser Grundlage bis 2018 über 7 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel für das Jahr 2018 betrugen rund 654 Millionen Euro. Zur Schließung der letzten Lücken der Pflegeversorgung und zur Finanzierung notwendiger Zusatzleistungen (Essen auf Rädern, medizinische Leistungen, behindertengerechte Umbauten) wurden für das Jahr 2020 insgesamt maximal 524 Millionen Euro bereitgestellt.
Eine Neufassung der Artikel 2 Vereinbahrung wurde am 15. November 2012 von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und dem Vorsitzenden der Jewish Claims Conference Julius Berman im jüdischen Museum Berlin unterzeichnet. Durch die Neufassung wird der Berechtigtenkreis jüdisch Verfolgter insbesondere im Gebiet Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion erweitert. Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass ca. 80 000 Personen nach der Neuregelung Anspruchsberechtigt sind. Nach der Neufassung der Art. 2 Vereinbahrung können jüdische Verfolgte, die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt waren und bislang keine Entschädigung erhalten haben einmalig eine Zahlung von 2.556 € erhalten. Des Weiteren sind jüdischen Verfolgten bereits anspruchsberechtigt, die 3 Monate in einem Konzentrationslager oder in einem Ghetto inhaftiert waren oder 6 Monate im Versteck oder in der Illegalität unter falscher Identität gelebt haben. Ihnen kann eine lebenslange monatliche Rente von 300 € pro Monat gewährt werden. Bei Inhaftierungen in einem Konzentrationslager kann in besonders schweren Fällen nach Einzelfallprüfung von der Mindesthaftzeit von 3 Monaten abgewichen werden. Die Beihilfen nach Artikel 2 der Vereinbahrung werden nur auf Antrag gewährt. Ab 01.01.2020 soll bei Ableben des Leistungsempfängers erstmals eine 9 monatige Fortzahlung der monatlichen Rente an die Witwe/den Witwer möglich sein. Für Anträge und Nachfragen stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.
„Kindertransport-Fund“
Nach intensiven Gesprächen haben anlässlich des 80. Jahrestags der sogenannten Kindertransporte nach der Reichspogromnacht am 9. November 1938 das Bundesministerium der Finanzen und die Conference on Jewish Material Claims Against Germany (JCC) eine einmalige symbolische Zahlung von 2500 Euro für die damals betroffenen Kinder vereinbart.
Mit den Kindertransporten gelangten rund 10.000 jüdische Minderjährige ohne Begleitung ihrer Eltern bis zum Kriegsbeginn am 1. September 1939 aus Nazi-Deutschland in sichere Zielländer, vor allem ins Vereinigte Königreich. Mit der Einmalzahlung soll das besondere Schicksal dieser Kinder gewürdigt werden. Sie mussten noch in Friedenszeiten ihre Familien verlassen, in vielen Fällen ohne sie jemals wiederzusehen.
Die Verteilung der von deutscher Seite zur Verfügung gestellten Mittel wurde der JCC übertragen. Sie trifft nun in eigener Verantwortung die Entscheidungen im Einzelfall unter Zugrundelegung der gemeinsam festgelegten Kriterien.
Der Fund steht jüdischen NS-Opfern offen, die :
o zum Zeitpunkt des Transports unter 21 Jahre alt und unbegleitet von ihren Eltern waren und an einem Transport teilnahmen, der nicht von der Regierung organisiert wurde, um der drohenden Verfolgung durch deutsche Streitkräfte zu entgehen;
o aus dem Deutschen Reich oder aus Gebieten, die damals annektiert oder besetzt waren, transportiert wurden
o in einem Transport waren, der zwischen dem 9. November 1938 und dem 1. September 1939 stattfand, oder von den Deutschen Behörden nach dem 9. November 1938 aber vor dem 1. September 1939 bewilligt wurde.
Deutschland steht zu seiner historischen Verantwortung für die durch das NS-Unrechtsregime verfolgten Menschen und leistet weiterhin jährliche Zahlungen von insgesamt über 1 Mrd. Euro an die Überlebenden. Dabei ist der gesamten Bundesregierung bewusst: das unermessliche Leid, das den überlebenden Opfern von NS-Unrecht zugefügt wurde, kann nicht durch Geld oder andere Leistungen aufgewogen werden.
Anträge sind seit dem 01.01.2019 bei der Claims Conference möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der JCC (Kontaktdaten siehe unter nützliche Kontaktdaten).
Nützliche Kontaktdaten
Jewish Claims Conference, Carlebach St. 25, Tel Aviv, Tel.: +972 3 519 4400 und +972 3 519 4401, Fax: +972 3 561 3932. E-Mail: infodesk@claimscon.org
Klicken Sie hier, um auf die Internetseite der Jewish Claims Conference zu gelangen.