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Ghettorenten und Einmalzahlungen

Warschauer Ghetto

Warschauer Ghetto, © IMAGNO

21.02.2018 - Artikel

Wer als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) „ohne Zwang“ in einem Ghetto gearbeitet hat, kommt grundsätzlich für eine Rentenanspruch nach dem ZRBG oder eine einmalige Anerkennungsleistung auf Grundlage einer Richtlinie der Bundesregierung von 2007 in Betracht. Für dieselbe Arbeit kann inzwischen sowohl eine Einmalzahlung, als auch ein Rentenbezug gewährt werden. Antragsteller können (jedoch) beide Anträge parallel stellen. Antragssteller, deren Anträge in der Vergangenheit abgelehnt wurden, da bisher die Auszahlung lediglich einer Leistung bewilligt wurde, werden von der zuständigen Behörde automatisch informiert.

ZRBG-Gesetz im Jahre 2002

Angestoßen durch ein Urteil des Bundessozialgerichts wurde im Jahre 2002 das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) verabschiedet. Die Zielrichtung ging dahin, die überlebenden ehemaligen Ghettoinsassen, die nahezu ausnahmslos einer Beschäftigung nachgehen mussten, um Lebensmittel zugeteilt zu bekommen, so zu stellen, als seien für sie Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden.

In den folgenden Jahren wurden allerdings rund 90 Prozent der Anträge abgelehnt, weil nach Auffassung der Rentenversicherer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialversicherungsrente nicht vorlagen. Die Bundesregierung hat daher die Notwendigkeit gesehen abzuhelfen und am 19. September 2007 eine Richtlinie beschlossen, nach der NS-Verfolgte, deren Arbeit in einem Ghetto ohne sozialversicherungspflichtige Berücksichtigung geblieben ist, eine Einmalzahlung von 2.000 Euro erhalten können.

Anfang Juni 2009 entschied das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren zugunsten deutlich erleichterter Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach ZRBG. Insbesondere dürften die Anforderungen an die Kriterien der Freiwilligkeit der Beschäftigung, des Entgelts und des Mindestalters der Beschäftigten nicht unrealistisch hoch geschraubt werden. In rund 1.000 Verfahren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Rentenanspruch bereits anerkannt.

Darüber hinaus wurde in etwa 65.000 Ablehnungsfällen das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen, so dass die noch lebenden ehemaligen Ghettoinsassen in naher Zukunft eine Rente erhalten können oder bereits bekommen.

Urteile des Bundessozialgerichts im Jahre 2009

Anfang Juni 2009 hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen die Voraussetzungen für die Zahlung sog. Ghettorenten deutlich herabgesetzt. Dies gilt insbesondere für die Kriterien „Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss“, „Entgelt“, für das Mindestalter anrechenbarer Arbeit (ab 14 Jahren) und die Anerkennung von Ghettos in Transnistrien als solche unter deutscher Besatzung.

Es ist deshalb möglich, dass Sie entgegen eines früheren ablehnenden Bescheides Anspruch auf Rentenzahlungen haben.

Bitte beachten Sie, dass Anträge, die vor 2009 abgelehnt wurden, von Amts wegen durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage 2009 überprüft werden.

Die Antragsformulare finden Sie unter folgendem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/ZRBG/zrbg_formulare.html

Anträge sollten unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

40191 Düsseldorf, gesendet werden. Genaue Kontaktdaten finden Sie weiter unten.

Neufassung der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit vom 20.12.2011

Nach der alten Richtlinie bestand kein Anspruch auf die Anerkennungsleistung, wenn die Arbeit im Ghetto bereits als Beitragszeit in der Rente berücksichtigt wurde. Nach der rückwirkend geänderten Richtlinie steht dagegen die rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeit im Ghetto einer Zahlung der Anerkennungsleistung nicht mehr entgegen. Die neu gefasste Richtlinie entfaltet ihre Wirkung rückwirkend zum 6. Oktober 2007. Zum berechtigten Personenkreis gehören diejenigen, die

- Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes sind

- sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das im nationalsozialistischen Einflussbereich lag und

- während dieser Zeit „ohne Zwang“ in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben.

Ausgeschlossen von der Leistung sind in der Regel diejenigen, deren Arbeit im Ghetto als Zwangsarbeit aus den Mitteln der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ bereits entschädigt worden ist.

Auch der Bezug einer Leistung aus den Mitteln der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ führt allerdings nicht zwingend zur Ablehnung des Antrags auf Anerkennungsleistung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Stiftungsleistung für eine andere Tätigkeit im selben oder einem anderen Ghetto bzw. für den Aufenthalt in einem KZ oder KZ-ähnlichen Lager gezahlt wurde. Maßgebend sind dabei immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Anträge müssen beim BADV (Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) gestellt werden. Hinterbliebene eines bereits verstorbenen Verfolgten können die Anerkennungsleistung nicht beantragen.

Änderung des ZRBG-Gesetzes im Jahre 2014

Im Juni 2014 hat der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung eine Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (kurz: ZRBG, „Ghettorenten“) beschlossen. Nach der Änderung soll die allgemein im deutschen Sozialrecht gültige vierjährige Ausschlussfrist für Rückzahlungen nicht mehr auf Ghettorenten angewandt werden.

Dies bedeutet, dass alle berechtigten Rentenempfänger ihre Renten, die aus einem Beschäftigungsverhältnis in einem Ghetto stammen, rückwirkend vom 1. Juli 1997 ausgezahlt bekommen können. Ursprünglich war dies nur für ZRBG-Antragsteller möglich, die rechtzeitig vor der Antragsfrist im Juni 2003 einen Antrag gestellt hatten.

Des Weiteren werden nun auch weitere Ghettos berücksichtigt, die im nationalsozialistischen Einflussbereich lagen (Schanghai, Slowakei, Rumänien).

Die zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland werden von sich aus die Rentenbezüge neu berechnen und alle Berechtigten über ihr Wahlrecht informieren zwischen der Fortzahlung der aktuellen monatlichen Rentenzahlungen und einer einmaligen Nachzahlung verbunden mit einer abgesenkten künftigen monatlichen Rente.

Klicken Sie hier für Einzelheiten zum ZRBG

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Neufassung der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit, die keine Zwangsarbeit war vom 12. Juli 2017

Wessen Antrag auf Rente entsprechend des ZRBG (Ghettorente) ausschließlich auf Grund fehlender Beitragszeiten abgelehnt wurde (allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des SGB VI) , kann nun eine Einmalzahlung von 1500 Euro erhalten.

Die Anträge müssen beim BADV gestellt werden. Dieses kontaktiert Betroffene soweit als möglich direkt. Die benötigten Formulare können auch auf der Website des BADV auf Deutsch, Englisch und Russisch heruntergeladen werden.

Anerkennung von 18 weiteren Ghettos

Durch eine direkte Kooperation zwischen Deutschland und Israel auf Fachebene, zur Einordnung bestimmter Orte in Rumänien als Ghetto, konnten am 18. Juli 2019 18 weitere Ghettos anerkannt werden.
Diese wurden in die sog. „Ghetto-Liste“ des Bundesministeriums für Finanzen aufgenommen, auf deren Grundlage ZRBG-Renten (sog. „Ghettorenten“) bewilligt werden.

Holocaustüberlebende, die sich in diesen Ghettos aufhielten und Arbeit nachgingen, die keine Zwangsarbeit war, können Renten und retroaktive Einmalzahlungen nach dem ZRBG, sowie Einmalzahlungen entsprechend der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit (siehe Punkt 3) erhalten, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen.

Die Voraussetzungen, unter denen Erben eine Einmalzahlung nach dem ZRBG erhalten können, finden Sie hier (siehe Punkt 7, Antrag durch Erben).

Anträge werden von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bearbeitet. Die Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 9. Informationsblätter und Antragsformulare unter Punkt 2 (Urteile des Bundessozialgerichts im Jahre 2009).

Antrag durch die Erben

Für Personen, die die Kriterien für den Erhalt einer Rente für Ghettoarbeit, die keine Zwangsarbeit war, erfüllen, die jedoch zu Lebzeiten keinen Antrag gestellt haben, können unter gewissen Voraussetzungen die Erben einen Antrag stellen:

Die Bedingungen in Kurzform:

-hat im Ghetto gearbeitet
-hat zu Lebzeiten keine Sozialrente aufgrund von Beschäftigung/Arbeit im Ghetto beantragt
-hat am 27.06.2002 gelebt
-hat eine Altersrente in Israel beantragt


Anträge sollten unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, 40191 Düsseldorf, gesendet werden. Genaue Kontaktdaten finden Sie weiter unten.

Rentenbesteuerung

Keine Besteuerung für ehemalige Zwangsarbeiter oder Rentenempfänger als Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

Einkommenssteuerbefreiung

Auszug aus dem Bundesentschädigungsgesetz


Nützliche Kontaktdaten

Unten stehend finden Sie nützliche Kontaktdaten zum Thema Ghettorenten.


Deutsche Rentenversicherung Rheinland

40194 Düsseldorf

Kommunikation auf Deutsch: Tel.: +49 211 9370, Fax: +49 211 937 33096 und E-Mail:

post@drv-rheinland.de


Deutsche Rentenversicherung Bund

10704 Berlin/Deutschland

Kommunikation auf Deutsch, Englisch und Hebräisch. Tel.: +49 30 8650, Fax: +49 30 865 27240 und E-Mail: drv@drv-bund.de


Verbindungsbüro der Deutschen Rentenversicherung in Israel

International Affairs Division, POB 90009, Jerusalem 91909. Fax: +972 2 651 2683 und E-Mail: liaison@nioi.gov.il


Auskünfte zur Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), 53221 Bonn.

Tel.: +49 228 997030 1324 sowie E-Mail: poststelle.afg@badv.bund.de sowie

ghettoarbeit@badv.bund.de

Klicken Sie hier, um auf die Internetseite des BADV zu gelangen. Die Internetseite ist auch auf Englisch und Russisch abrufbar.


Israelisches staatliches Informationszentrum für Senioren

Migdalei Vita, POB 2512, 5112401 Bnei Beraq.

Telefon (Kurzwahl in Israel): *8840, Fax: +972 2 560 5034 und E-Mail: infovatikim@pmo.gov.il



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