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Überblick - Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht
Berlin , Deutschland - 19. August 2010: Close up Detail der Betonsteine , die die öffentliche Denkmal für die ermordeten Juden Europas ., © Colourbox
- Arbeit in einem Ghetto ohne Zwang
- Zwangsarbeiterentschädigung
- Wiedergutmachung nach dem BEG
- Zusätzliche Unterstützungsleistungen an Holocaust-Überlebende in Israel
- Härtefonds/Jewish Claims Conference
- Stiftung für das Wohlergehen der Holocaust-Überlebenden in Israel
- Weitere Anträge an das Finanzministerium und die JCC
- Nicht-jüdische Verfolgte
- Weitere Themen
Die Bundesrepublik Deutschland ist sich der besonderen Verantwortung für das durch das NS-Regime verübte Unrecht bewusst. Daher haben alle Bundesregierungen der moralischen und finanziellen Wiedergutmachung besondere Priorität eingeräumt. Bereits unmittelbar nach Kriegsende wurden Regelungen hierfür getroffen. Einen Überblick über die heute noch relevanten Formen der Entschädigung finden Sie auf diesen Seiten. Außerdem stehen Ihnen Informationen zu Lebensbescheinigungen und zur Begrenzung von Anwaltshonoraren in Israel zur Verfügung.
Allgemeine Informationen zum Thema Entschädigung enthält auch die vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Broschüre „Entschädigung von NS-Unrecht“ (zum Öffnen bitte hier klicken).
Arbeit in einem Ghetto ohne Zwang
Wer als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) „ohne Zwang“ in einem Ghetto gearbeitet hat, kommt grundsätzlich für eine Rentenanspruch nach dem ZRBG oder eine einmalige Anerkennungsleistung auf Grundlage einer Richtlinie der Bundesregierung von 2007 in Betracht. Für dieselbe Arbeit kann inzwischen sowohl eine Einmalzahlung, als auch ein Rentenbezug gewährt werden. Antragsteller können (jedoch) beide Anträge parallel stellen. Antragssteller, deren Anträge in der Vergangenheit abgelehnt wurden, da bisher die Auszahlung lediglich einer Leistung bewilligt wurde, werden von der zuständigen Behörde automatisch informiert.
Mehr Informationen zu Ghettorenten und Einmalzahlungen
Zwangsarbeiterentschädigung
Zum Ausgleich für Zwangsarbeit in einem Konzentrationslager oder Ghetto hat die Bundesrepublik im Jahr 2000 die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) ins Leben gerufen, für die ein Vermögen von 5,16 Milliarden Euro von der Bundesrepublik Deutschland und deutschen Wirtschaftsunternehmen aufgebracht wurden.
Mehr Informationen zur Entschädigung für Zwangsarbeit
Wiedergutmachung nach dem BEG
Nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) konnten Verfolgte des NS-Regimes Wiedergutmachungszahlungen verlangen. Wer heute noch fortlaufende Renten wegen Gesundheitsschäden bezieht, kann Leidensverschlimmerungsanträge an das Office for Personal Compensation from Abroad stellen.
Mehr Informationen zu Leidensverschlimmerungsanträgen
Zusätzliche Unterstützungsleistungen an Holocaust-Überlebende in Israel
Mit Wirkung ab Juli 2019 erhalten bestimmte Holocaust-Überlebende weitere zusätzliche Unterstützungsleistungen: Dies gilt für Betroffene, die eine gesetzliche Entschädigungsrente aus Deutschland erhalten und in Israel leben.
Die Höhe der individuellen gesetzlichen Entschädigungsrente bestimmt die zusätzliche Leistung pro Monat wie folgt:
- Rente bis zu 600 EUR: 400 EUR zusätzlich
- Rente 601-700 EUR: 300 EUR zusätzlich
- Rente 701-800 EUR: 250 EUR zusätzlich
- Rente 801-900 EUR: 200 EUR zusätzlich
- Rente 901-1000 EUR: 150 EUR zusätzlich
- Rente 1001 EUR u. höher: 100 EUR zusätzlich
Darauf einigten sich am 20. Juni 2019 das israelische und deutsche Finanzministerium.
Die Bundesregierung will damit das Versorgungsniveau der Holocaustüberlebenden in Israel angleichen.
Die zusätzlichen Leistungen werden durch das israelische Finanzministerium an die Bezugsberechtigten ausgezahlt. Von der dortigen Holocaust Survivors‘ Rights Authority werden auf Anfrage weitere Informationen bereitgestellt.
Härtefonds/Jewish Claims Conference
Weiterhin können jüdische Verfolgte, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten und keine Leistungen aus anderen deutschen Mitteln erhalten können, beim israelischen Finanzministerium oder der Jewish Claims Conference (JCC) einen Antrag auf einmalige Kapitalzahlungen aus dem sogenannten Härtefonds stellen.
Mehr Informationen zu Härtefallregelungen mit Jewish Claims Conference
Artikel-2-Fonds
Bedürftige jüdische Verfolgte, die in einem Konzentrationslager oder Ghetto inhaftiert waren oder die sich versteckt halten oder eine falsche Identität annehmen mussten und ab 01.01.2020 auch als „Gerechte unter den Völkern“ anerkannte Personen, können bei der Jewish Claims Conference (JCC) monatliche Leistungen aus dem sog. Artikel-2-Fonds beantragen, der in einem Abkommen des wiedervereinigten Deutschlands mit der Jewish Claims Conference geschaffen wurde.
Mehr Informationen zu Härtefallregelungen mit der Jewish Claims Conference
Stiftung für das Wohlergehen der Holocaust-Überlebenden in Israel
Beihilfen zu Pflegeleistungen sowie Zahnbehandlung, Hörhilfen und Brillen können bei der Stiftung für das Wohlergehen der Holocaust Überlebenden in Israel beantragt werden. Die Adresse der Stiftung lautet: POB 7197, Tel Aviv, 64734. Klicken Sie hier, um die Internetseite der Stiftung zu öffnen.
Weitere Anträge an das Finanzministerium und die JCC
Für jüdische Verfolgte, die keine andere Kompensation bekommen haben, gewähren das israelische Finanzministerium und die Jewish Claims Conference auch heute noch unter gewissen Voraussetzungen weitere Leistungen. Bitten wenden Sie sich in diesem Fall an diese beiden Institutionen.
Nicht-jüdische Verfolgte
Nicht-jüdische Verfolgte können sich für Anträge und Beratung an die Informations- und Beratungsstelle für NS-Verfolgte in Köln wenden (zum Öffnen bitte klicken).
Weitere Themen
Lebensbescheinigungen und die Begrenzung von Anwaltshonoraren in Israel sind weitere Themen im Bereich Entschädigung. Bitte klicken Sie
hier für weitere Informationen zu Lebensbescheinigungen
hier für weitere Informationen zur Begrenzung von Anwaltshonoraren in Israel