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Beantragung eines Visums zum Nachzug des Ehegatten/Lebenspartners (deutsch/ nicht deutsch) oder zum Nachzug zum deutschen Kind
Israelische Staatsangehörige sind von der Regel, das Visum im Ausland beantragen zu müssen, ausgenommen. Sie können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland einholen.
Um den Visumantrag in der Deutschen Botschaft zu stellen,
benötigen Sie einen Termin
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Ein vollständig ausgefüllter nationaler Visumantrag
- Eine eigenhändig unterschriebene Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG. Sie können den nationalen Visumantrag und die Erklärung von unserer Internetseite kostenlos herunterladen.
- Zwei biometrische Passfotos
Folgende Unterlagen werden im Original mit jeweils zwei Kopien benötigt:
- Unterschriebener Reisepass
- Heiratsurkunde mit Apostille und notarieller
- Übersetzung ins Deutsche bzw. Deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde (in Israel
- geschlossene Lebenspartnerschaften werden in Deutschland nicht anerkannt)
- Nachweis über einfache Deutschkenntnisse* (A1 Sprachzertifikat vom Goethe Institut)
- Pass oder Personalausweis (Vorder- und Rückseite) des
- deutschen Ehepartners oder Aufenthaltstitel (Vorder- und Rückseite) des ausländischen Ehepartners
- Meldebescheinigung des Ehepartners
Falls der Nachzug zum deutschen Kind erfolgen soll:
- Geburtsurkunde Ihres deutschen Kindes (bei ausländischer Geburtsurkunde mit Apostille und notarieller Übersetzung ins Deutsche)
- Nachweis der Personensorge
Gebühren
Das Visum wird gebührenfrei erteilt falls der Ehepartner in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ansonsten betragen die Visumgebühren 75 Euro. Die
Gebühr ist im jeweiligen Gegenwert in NIS in bar oder per Kreditkarte zu zahlen.
Bearbeitungsdauer
Die Botschaft muss im Visumverfahren die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Das Verfahren dauert daher in der Regel 10 bis 12 Wochen, im Einzelfall länger. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Sachstandsanfragen innerhalb der ersten 12 Wochen ab Antragstellung nicht beantwortet werden können.