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Visumbeantragung für Studium/Sprachkurs

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Israelische Staatsangehörige sind von der Regel, das Visum im Ausland beantragen zu müssen, ausgenommen. Sie können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland einholen.
Um den Visumantrag in der Deutschen Botschaft zu stellen, benötigen Sie einen Termin.
Sie müssen den Termin zuerst online buchen.

Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

  • Einen vollständig ausgefüllten nationalen Visumantrag. Sie können den nationalen Visumantrag von unserer Internetseite kostenlos herunterladen
  • Unterschriebener Reisepass (Original + eine Kopie)
  • Zwei biometrische Passbilder
  • Motivationsschreiben unterschrieben (Original + Kopie)
  • Vollständiger Lebenslauf unterschrieben (Original + Kopie) Falls Sie bereits Deutschkenntnisse besitzen: Nachweis Ihrer deutschen Sprachkenntnisse
  • (Original + eine Kopie)
  • Nachweis ausreichender Finanzierung des Studiums (eine Kopie, siehe unten)
  • Nachweis einer Reisekrankenversicherung, die bis zum Abschluss einer studentischen
  • Krankenversicherung in Deutschland (die Sie bei der Immatrikulation vorlegen müssen) gültig ist. (Original + eine Kopie)

Für ein Studienvisum:

  • Zulassungsbescheid für eine deutsche Hochschule (bedingt oder unbedingt) oder Studienkolleg oder eine Bewerberbestätigung (+ eine Kopie)
  • Schulabschlusszeugnis („Bagrut“) in englischer oder deutscher Übersetzung (Original + eine Kopie) Bei geplanter Aufnahme eines Masterstudiums muss der Bachelorabschluss, nicht das Abiturzeugnis vorgelegt werden.
  • Ggf. Nachweis früherer/bisheriger Studien (Original + eine Kopie)

Für ein Visum zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs:

  • Nachweis über die Anmeldung zu einem Intensivsprachkurs mit mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche (+ eine Kopie)

Die Gebühr für das nationale Visum beträgt 75.- Euro. Die Gebühr ist im jeweiligen Gegenwert in NIS in bar oder per Kreditkarte zu zahlen.
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie um die Vorlage weiterer Unterlagen gebeten werden.
Ausländische Studenten dürfen in Deutschland höchstens 120 Tage im Jahr Vollzeit, oder 240 Tage im Jahr halbtags arbeiten. Während eines Sprachkurses ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Finanzierung Ihres Studiums

Sie müssen nachweisen, dass Ihre Lebensunterhaltskosten für das gesamte erste Studien-, bzw. Sprachkursjahr gedeckt sind. Die notwendigen monatlichen Kosten entsprechen jeweils dem Höchstsatz der monatlichen Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG), für 2024: 934,-- Euro pro Monat; jährlich 11.208,-- Euro).

Die folgenden Optionen sind möglich:

1. Eröffnung eines Sperrkontos

Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl.

Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

2. Verpflichtungserklärung aus Deutschland

Als Finanzierungsnachweis wird auch die Verpflichtungserklärung einer in Deutschland lebenden Person akzeptiert. Die Verpflichtungserklärung muss von einer Ausländerbehörde in Deutschland ausgestellt werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland können eine Verpflichtungserklärung nur abgeben, soweit sie über Einkommen oder Vermögen in Deutschland verfügen.

3. Offizielles Stipendium

Ein Stipendium ist ebenso geeignet nachzuweisen, dass die Lebensunterhaltskosten für das gesamte erste Studienjahr gedeckt sind.

4. Vermögensverhältnisse der Eltern

Daneben können die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern durch Gehalts-nachweise und Kontoauszüge der vergangenen drei Monate sowie eine unterzeichnete Erklärung der Eltern zur Finanzierungsabsicht nachgewiesen werden. Dabei muss sich aus den Unterlagen eindeutig und ohne Zweifel ergeben, dass der jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz von zurzeit 11.208.-- Euro für das studierende Kind finanziert werden kann.

Nach Einreise ist in Deutschland ein Sperrkonto einzurichten. Falls dies nicht geschieht, kann die deutsche Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigern.

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