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Beibehaltungsgenehmigung 

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes, © Auswärtiges Amt

01.02.2022 - Artikel

Informationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden

Gemäß §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verlieren deutsche Staatsangehörige, die auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsurkunde) erteilt wurde. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung. 

Wichtig: Die Beibehaltungsgenehmigung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit wirksam sein und greift nicht rückwirkend. Da die Wirksamkeit erst mit Aushändigung der Urkunde eintritt, achten Sie bitte darauf, die Beibehaltungsgenehmigung rechtzeitig vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Die Beibehaltungsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn 

1.    die fremde Staatsangehörigkeit automatisch erworben wird

        Der automatische Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag
        führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies gilt etwa bei
        Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn kein Antrag
        bzw. keine Erklärung abgegeben werden müssen.
       Auch der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit durch Aliyah stellt aus
       deutscher Sicht grundsätzlich keinen Antragserwerb dar. Eine
       Beibehaltungsgenehmigung ist daher im Regelfall nicht erforderlich. 

        Bitte beachten Sie jedoch:

        Sofern Sie der Annahme der israelischen Staatsangehörigkeit im Zuge der Aliyah
        jedoch einmal widersprochen haben (Art. 2 (c) 2 des israelischen
        Staatsangehörigkeitsgesetzes) und daher nicht automatisch innerhalb eines
        Zeitraumes von drei Monaten nach Beantragung des Einwanderungszeugnisses
        (תעודת עולה)in den israelischen Staatsverband aufgenommen wurden, entfällt diese
        Sonderregelung.
        Da die spätere Annahme der israelischen Staatsangehörigkeit als Antragserwerb
        zu werten ist, müssen Sie, wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht
        verlieren möchten, zunächst eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen
        Staatsangehörigkeit beantragen. 

2.    die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der
        Schweiz beantragt wird (seit dem 28.08.2007)

         Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getretenen Änderung des
         Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit
         nicht mehr, wenn die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der
         Schweiz nach diesem Stichtag erworben wird. Ein Antrag auf Erteilung einer
         Beibehaltungsgenehmigung ist in dieser Konstellation somit nicht erforderlich und
         die deutsche Staatsangehörigkeit kann automatisch beibehalten werden.

         Bitte beachten Sie, dass dies nur für Personen gilt, die die fremde
         Staatsangehörigkeit ab diesem Datum erworben haben. Wer vor dem 28.08.2007
         die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats oder der Schweiz erworben hat,
         ohne dass vorher eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt wurde, hat die
         deutsche Staatsangehörigkeit automatisch nach § 25 StAG verloren.

Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts 
Für eine Beratung durch die Botschaft können Sie sich über unser Kontaktformular an uns wenden.

 

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