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Beibehaltungsgenehmigung

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes, © Auswärtiges Amt

01.02.2022 - Artikel

Es ist davon auszugehen, dass noch im 1. Halbjahr 2024 das Erfordernis der Beibehaltungsgenehmigung abgeschafft werden wird, vermutlich zum Frühjahr. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes würden Sie allerdings weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Sie ohne gültige Beibehaltungsgenehmigung die israelische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nähere Informationen zur Gesetzesänderung entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Link:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-staatsangehoerigkeitsrecht-986286

Da die Bearbeitungszeiten beim Bundesverwaltungsamt aktuell ca. 5-6 Monate betragen, würde die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung, der aktuell gestellt wird, möglicherweise zeitlich mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zusammenfallen.
Zudem ist die Beibehaltungsgenehmigung gebührenpflichtig.

Prüfen Sie bitte angesichts dieser Tatsache, ob Sie noch vor der Gesetzesänderung einen Antrag stellen möchten oder ob Sie von der Beantragung absehen. Sobald das neue Gesetz offiziell in Kraft tritt (drei Monate nach der noch ausstehenden Verkündung), können Sie die israelische Staatsangehörigkeit erwerben, ohne sich Sorgen über den Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit machen zu müssen.

Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden Sie stets auf unserer Internetseite.

Gemäß §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verlieren deutsche Staatsangehörige, die auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsurkunde) erteilt wurde. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung.

Wichtig: Die Beibehaltungsgenehmigung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit wirksam sein und greift nicht rückwirkend. Da die Wirksamkeit erst mit Aushändigung der Urkunde eintritt, achten Sie bitte darauf, die Beibehaltungsgenehmigung rechtzeitig vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Die Beibehaltungsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn

1. die fremde Staatsangehörigkeit automatisch erworben wird

Der automatische Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag
führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies gilt etwa bei
Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn kein Antrag
bzw. keine Erklärung abgegeben werden müssen.
Auch der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit durch Aliyah stellt aus
deutscher Sicht grundsätzlich keinen Antragserwerb dar. Eine
Beibehaltungsgenehmigung ist daher im Regelfall nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie jedoch:

Sofern Sie der Annahme der israelischen Staatsangehörigkeit im Zuge der Aliyah
jedoch einmal widersprochen haben (Art. 2 (c) 2 des israelischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes) und daher nicht automatisch innerhalb eines
Zeitraumes von drei Monaten nach Beantragung des Einwanderungszeugnisses
(תעודת עולה)in den israelischen Staatsverband aufgenommen wurden, entfällt diese
Sonderregelung.
Da die spätere Annahme der israelischen Staatsangehörigkeit als Antragserwerb
zu werten ist, müssen Sie, wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht
verlieren möchten, zunächst eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit beantragen.

2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der
Schweiz beantragt wird (seit dem 28.08.2007)

Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getretenen Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit
nicht mehr, wenn die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der
Schweiz nach diesem Stichtag erworben wird. Ein Antrag auf Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung ist in dieser Konstellation somit nicht erforderlich und
die deutsche Staatsangehörigkeit kann automatisch beibehalten werden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur für Personen gilt, die die fremde
Staatsangehörigkeit ab diesem Datum erworben haben. Wer vor dem 28.08.2007
die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats oder der Schweiz erworben hat,
ohne dass vorher eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt wurde, hat die
deutsche Staatsangehörigkeit automatisch nach § 25 StAG verloren.

Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts
Für eine Beratung durch die Botschaft können Sie sich über unser Kontaktformular an uns wenden.

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